Wie sich aus den Handelsregistereinträgen ergibt, war A. nach dem Konkurs des Beschuldigten Inhaberin der «M. Garage». Dass sie dem Beschuldigten bis zur Klärung der Zukunft des Unternehmens keinen Zugang mehr zur Garage gewähren wollte, weil dieser sie in den Tagen nach der Trennung mehrmals bedroht und aus der Garage vertrieben hatte (vgl. E. 6) und sie davon ausgegangen ist, der Beschuldigte würde das Geld der Kunden in bar einkassieren und für sich behalten (UA act. 107, 150), erscheint verständlich.