Des Weiteren kann daraus, dass A. nach der Trennung die Schlösser der «M. Garage» ausgewechselt und im Rahmen eines Eheschutzverfahrens Obhuts- und Unterhaltsansprüche gegen den Beschuldigten geltend gemacht habe (Berufungsbegründung S. 5), kein Hinweis auf eine Rache am Beschuldigten gesehen werden. Wie sich aus den Handelsregistereinträgen ergibt, war A. nach dem Konkurs des Beschuldigten Inhaberin der «M. Garage».