2.7.2. Das vom Beschuldigten vorgebrachte Motiv für eine Falschbelastung, wonach A. die Vorwürfe gegen ihn aus Rache aufgrund der Kränkung durch die von ihm vollzogene Trennung erhoben habe (Berufungsbegründung S. 5), erscheint sodann nicht glaubhaft. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Trennung einseitig vom Beschuldigten aus erfolgt ist. So sagten sowohl A. als auch die beiden Söhne C. und D. aus, die Trennung sei (hauptsächlich) von A. ausgegangen (UA act. 149, 182 f., 226, 250; GA act. 44; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Die beiden Söhne bestätigten auch die Aussagen von A., dass der Beschuldigte während der - 12 -