Zum einen ist erstellt, dass der Beschuldigte A. im Jahr 2015 durch Androhung von Gewalt dazu genötigt hat, keine Anzeige bei der Polizei gegen ihn zu erstatten (E. 5), womit ohne Weiteres nachvollzogen werden kann, dass A. aus Angst vor dem Beschuldigten auch keinen Arzt aufgesucht hat, um die erlittenen Verletzungen zu dokumentieren. Zum anderen gilt es als gerichtsnotorisch, dass Opfer von Sexualdelikten namentlich aus Angst und Scham oftmals auf eine Anzeigeerstattung verzichten und sich aufgrund von Verdrängungsbestrebungen (in einer ersten Phase) niemandem anvertrauen (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.4.1).