Weiter spricht auch der Umstand, dass die Verletzungen von A. nicht dokumentiert sind, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Zum einen ist erstellt, dass der Beschuldigte A. im Jahr 2015 durch Androhung von Gewalt dazu genötigt hat, keine Anzeige bei der Polizei gegen ihn zu erstatten (E. 5), womit ohne Weiteres nachvollzogen werden kann, dass A. aus Angst vor dem Beschuldigten auch keinen Arzt aufgesucht hat, um die erlittenen Verletzungen zu dokumentieren.