Eine Inkonsistenz lässt sich des Weiteren auch nicht darin ausmachen, dass A. sich nicht erfolgreich gegen den Beschuldigten hat wehren können, obwohl er gemäss ihrer Schilderung so betrunken gewesen sei, dass er kaum habe gehen können (Berufungsbegründung S. 9). A. schilderte, der Beschuldigte habe eine Stunde zuvor in der Küche kaum stehen und gehen können. Als er eine Stunde später gekommen sei, sei er zwar alkoholisiert, aber stark gewesen und habe einen ganz anderen Eindruck im Gesicht gehabt, weshalb sie die Einnahme von Drogen vermutete (UA act. 165).