164, 202). Weiter ist es vor dem Hintergrund, dass A. auf dem Bett gelegen und durch Hin- und Herschwenken ihrer Beine zu verhindern versucht hat, dass der Beschuldigte ihre Hose auszieht, entgegen der Ansicht des Beschuldigten auch ohne Weiteres logisch, dass sie zu diesem Zeitpunkt «nicht einfach aufgestanden und gegangen ist» (Berufungsbegründung S. 9). Eine Inkonsistenz lässt sich des Weiteren auch nicht darin ausmachen, dass A. sich nicht erfolgreich gegen den Beschuldigten hat wehren können, obwohl er gemäss ihrer Schilderung so betrunken gewesen sei, dass er kaum habe gehen können (Berufungsbegründung S. 9).