Der Beschuldigte will einen Widerspruch darin ausmachen, dass es ihm gelungen sein soll, sich selbst und A. auszuziehen, während er A. gleichzeitig festgehalten habe (Berufungsbegründung S. 9). A. hat jedoch zu keinem Zeitpunkt einen solchen Hergang geschildert (vgl. UA act. 158, - 11 -