Der Umstand, dass D. ausgesagt hat, er habe nie gehört, wie es zu sexuellen Handlungen zwischen seinen Eltern gekommen ist (UA act. 254), begründet entgegen der Ansicht des Beschuldigten keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von A., zumal sie selbst ausgesagt hat, D. sei vor der verschlossenen Tür gewesen und sie habe ihm gesagt es sei nichts (siehe oben), weshalb es ihm auch nicht möglich wäre, sexuelle Handlungen zu bezeugen. Vielmehr stehen seine Aussagen, wonach er in der alten Wohnung einen «mega Lärm», ein Klopfen, mitbekommen habe, nach oben gegangen sei, geklopft habe und seine Mutter ihm gesagt habe, es sei alles gut (UA act.