A. schilderte den Vorfall detailliert und verzichtete auf naheliegende Mehrbelastungen. So verneinte sie die Frage, ob der Beschuldigte sie bedroht oder psychisch unter Druck gesetzt habe (UA act. 166) bzw. schilderte eine Drohung gegenüber D. und ihr in einem anderen Zusammenhang zuvor in der Küche (UA act. 205) und führte in Bezug auf die Frage, ob er ihr gegenüber Gewalt angewendet habe, jeweils immer auch aus, dass er sie nicht geschlagen habe (UA act. 166, 205). Auf die Frage, welche Schmerzen sie anlässlich des Vorfalls gehabt habe, erklärte sie, sie habe schon Schmerzen gehabt, als er sie «normal vergewaltigt» habe, aber es sei mehr ein Schock gewesen.