Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde A. erneut einlässlich einvernommen. Das Obergericht konnte dadurch einen persönlichen Eindruck ihrer Persönlichkeit und ihres Aussageverhaltens gewinnen und Unklarheiten klären. -9- 2.7. 2.7.1. Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf den erzwungenen Vaginal- und Analverkehr auf die im Kerngeschehen konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A. abzustellen: