Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordern die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.