Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.1.1, 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Prinzipiell genügt sein Wille, den Geschlechtsverkehr bzw. die sexuellen Handlungen nicht zu wollen. Dieser Wille muss indes unzweideutig manifestiert werden.