Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Es ist keine brutale Gewalt etwa in Form von Schlägen und Würgen erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.1.1, 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen).