Der Beschuldigte wusste, dass die Zivil- und Strafklägerin den sexuellen Kontakt mit ihm am fraglichen Abend ablehnte. Sowohl im Schlaf- als auch im Badezimmer teilte sie ihm dies explizit verbal mit. Indem der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin dennoch vaginal und anal penetrierte, nahm er zumindest in Kauf, dass er dies gegen ihren Willen tat. Dies hielt ihn aber nicht davon ab, seinen Willen durchzusetzen. -7-