Die Zivil- und Strafklägerin erlitt dabei starke Schmerzen im Afterbereich und hatte keine Kraft mehr, sich zu wehren. Kurz zuvor hatte sie im Schlafzimmer erfahren, dass weder Wegstossen noch verbale Ablehnung den Beschuldigten von seinem Vorhaben abbringen konnten und sie wollte nicht, dass D. hörte, was im Badezimmer von statten ging. Aufgrund der verursachten Verletzungen im Afterbereich konnte sie ein paar Tage nach dem Vorfall nicht mehr stuhlen vor Schmerzen und blutete bei jedem Stuhlgang. An den Armen und auf ihrem Brustkorb erlitt sie aufgrund des Festhaltens durch den Beschuldigten Hämatome.