Nach konstanter Rechtsprechung führen kleinere Ungenauigkeiten in Bezug auf Orts- und Zeitangaben nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Bei Delikten gegen die sexuelle Integrität beurteilte das Bundesgericht die Eingrenzung des Tatvorwurfs in zeitlicher Hinsicht auf drei Monate, die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie «Herbst 1999», die Beschränkung auf wenige Monate wie «November oder Dezember 1999» oder auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats als ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.3 mit Hinweisen).