2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer 1.1 der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB sowie hinsichtlich Anklageziffer 2.1 der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte A. an einem Samstag im März oder April 2018 gegen ihren Willen mit seinem Penis vaginal und anal penetriert hat (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.4.2 i.V.m. 4.1.7.4). -5- 2.2. 2.2.1. Der Beschuldigte bringt zunächst vor, eine Verteidigung sei aufgrund des nicht näher umschriebenen Tatzeitpunkts kaum möglich (Berufungsbegründung S. 9).