wegen mehrfacher Vergewaltigung angefochten ist. Die Berufung richtet sich zudem gegen das Strafmass, die Landesverweisung, die Zivilforderung der Privatklägerin A. sowie die Kostenfolgen. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).