Die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung kann zu einem späteren Zeitpunkt vom kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert werden, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10. Der Beschuldigte hat der Zivilklägerin A. CHF 15'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. 11. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Zivilklägerin, lic. iur. Renate Senn, Rechtsanwältin, Baden die richterlich auf CHF 13'962.55 (inkl. 7.7% MwSt von CHF 998.25) festgesetzte Entschädigung auszurichten.