4. Der bisher ausgestandene Freiheitsentzug von 1 Tag (18. April 2020 von 07:05 Uhr bis ca. 14:00 Uhr) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum. Die Eintragung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) wird angeordnet. -3-