12 Abs. 1 lit. g WV - der versuchten einfachen Körperverletzung (während der Ehe) gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Tätlichkeiten während der Ehe gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 102 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und einer Busse von CHF 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.