Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.148 (ST.2021.155; StA.2020.2902) Urteil vom 30. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatklägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1976, von der Türkei, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Michael Hunziker, […] Gegenstand Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Drohung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 23. September 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher (teilweise versuchter) sexueller Nötigung, mehrfacher Dro- hung, Nötigung, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, versuchter einfacher Körperverletzung, Beschimpfung sowie mehrfacher Tätlichkei- ten. 2. Mit Urteil vom 13. Januar 2022 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB - der mehrfachen (teilweise versuchten) sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) - der mehrfachen Drohung (während der Ehe) gemäss Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG, Art. 7 Abs. 1 WG, Art. 15 WG, Art. 12 Abs. 1 lit. g WV - der versuchten einfachen Körperverletzung (während der Ehe) gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Tätlichkeiten während der Ehe gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 102 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und einer Busse von CHF 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Der bisher ausgestandene Freiheitsentzug von 1 Tag (18. April 2020 von 07:05 Uhr bis ca. 14:00 Uhr) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum. Die Eintragung der Landes- verweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) wird angeordnet. -3- 6. Die sichergestellten Gegenstände (1 Bajonett, 3 Schachteln Munition Samson Ultra à 20 Stück, 2 Schachteln Munition Israel Military Industries à 20 Stück, 1 Schachtel Munition 9mm Parabellum 16 Stück, 1 Kunststoffschachtel mit 6 Patronen und 9 Hülsen, 1 Plastiksack mit 8 Patronen, 1 Plastiksack mit leeren Hülsen) werden gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 der Polizeiverordnung (SAR 531.211) eingezogen und der Kantonspolizei Aargau (Fachstelle SIWAS) überwiesen. 7. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00 sowie den Auslagen von CHF 253.40 (inkl. Dolmetscherkosten von CHF 187.40), insgesamt 4'253.40, zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 2'450.00 zu bezahlen. 9. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Michael Hunziker, Rechtsanwalt, Wohlen, die richterlich auf CHF 15'913.95 (inkl. 7.7 % MwSt von CHF 1'137.75) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung kann zu einem späteren Zeitpunkt vom kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert werden, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10. Der Beschuldigte hat der Zivilklägerin A. CHF 15'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. 11. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Zivilklägerin, lic. iur. Renate Senn, Rechtsanwältin, Baden die richterlich auf CHF 13'962.55 (inkl. 7.7% MwSt von CHF 998.25) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die der unentgeltlichen Vertreterin der Zivilklägerin, lic. iur. Renate Senn, Rechtsanwältin, Baden ausgerichtete Entschädigung von CHF 13'962.55 (inkl. 7.7 % MwSt von CHF 998.25) kann vom Kanton eingefordert werden, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 4. Juli 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen (teilweise versuchten) sexuellen Nötigung, der mehrfachen Drohung, der Nötigung, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten freizusprechen, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen und dafür zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 40.00 zu verurteilen. Weiter beantragte er, auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten, die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen und die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. -4- 3.2. Der Beschuldigte reichte am 3. Oktober 2022 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 18. Oktober 2022 die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Privatklägerin A. beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 15. November 2022 die Abweisung der Berufung. 3.5. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme der Privatklägerin A. als Auskunftsperson, des Zeugen C. und des Beschuldigten fand am 30. Mai 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher (teilweise versuchter) sexueller Nötigung, mehrfacher Drohung, Nötigung, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, versuchter einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Tätlichkeiten. Im Hinblick auf die Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung wird mit Berufungs- erklärung kein Freispruch beantragt. Aufgrund der Tatsache, dass die mehrfache Vergewaltigung auch unter den mit Berufungserklärung beantragten Schuldsprüchen nicht aufgeführt ist und eine bedingte Geld- strafe von 10 Tagessätzen beantragt wird, ist jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Versehen handelt und auch der Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung angefochten ist. Die Berufung richtet sich zudem gegen das Strafmass, die Landesverweisung, die Zivilforde- rung der Privatklägerin A. sowie die Kostenfolgen. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer 1.1 der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB sowie hinsichtlich Anklage- ziffer 2.1 der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte A. an einem Samstag im März oder April 2018 gegen ihren Willen mit seinem Penis vaginal und anal penetriert hat (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.4.2 i.V.m. 4.1.7.4). -5- 2.2. 2.2.1. Der Beschuldigte bringt zunächst vor, eine Verteidigung sei aufgrund des nicht näher umschriebenen Tatzeitpunkts kaum möglich (Berufungsbe- gründung S. 9). 2.2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip; Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklage- grundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichts- punkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Das Gesetz verlangt nicht das präzise Datum, sondern die «Beschreibung von [...] Zeit», die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Es hängt wesentlich von der Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeitrahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeitangabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts. Nach konstanter Rechtsprechung führen kleinere Ungenauigkeiten in Bezug auf Orts- und Zeitangaben nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Bei Delikten gegen die sexuelle Integrität beurteilte das Bundesgericht die Eingrenzung des Tatvorwurfs in zeitlicher Hinsicht auf drei Monate, die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie «Herbst 1999», die Beschränkung auf wenige Monate wie «November oder Dezember 1999» oder auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats als ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.3 mit Hinweisen). -6- 2.2.3. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1 und durch Verweis gemäss Anklageziffer 2.1 lautet wie folgt: 1.1. Vorfall 1 Tatort: Q., X-Strasse Tatzeitraum: Samstag im März oder April 2018, ca. 23.00 Uhr Zivil- und Strafklägerin: A., v.d. […] Im vorgenannten Zeitraum zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt an einem Samstag um ca. 21.00 Uhr hörte der stark angetrunkene Beschuldigte in der Küche der damaligen Familienwohnung an der X-Strasse in Q. Musik und trank mit Wasser verdünnten Schnaps, worauf die Zivil- und Strafklägerin versuchte, ihn vom weiteren Alkoholkonsum abzuhalten. Der Beschuldigte begann deshalb zu fluchen und die Zivil- und Strafklägerin zu beschimpfen. Diese zog sich daraufhin ins Schlafzimmer zurück. Der Beschuldigte begab sich um ca. 23.00 Uhr ebenfalls ins Schlafzimmer, schloss die Türe von innen ab, zog sich Trainer- und Unterhosen aus und legte sich zur Zivil- und Strafklägerin auf das Bett. Als der Beschuldigte damit begann, der Zivil- und Strafklägerin die untere Bekleidung, eine Unterhose und eine Leggins, auszuziehen, teilte diese ihm mit, dass sie dies nicht wolle und versuchte, ihn mit ihren Beinen am Ausziehen ihrer Kleidung zu hindern. Der Beschuldigte zog die Zivil- und Strafklägerin trotzdem aus, stieg auf sie und spreizte ihre Beine, indem er die Hand auf die Innenseite ihrer Oberschenkel legte und sie auseinanderdrückte. Danach drang er mit seinem Penis vier oder fünf Mal vaginal bei der Zivil- und Strafklägerin ein, obwohl diese versuchte, ihn wegzustossen und ihm mehrfach verbal mitteilte, dass sie dies nicht wolle und er aufhören solle. Da der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin mit seinem Unterarm, den er ihr quer auf ihren Brustkorb oberhalb der Brust legte, fixierte, gelangte es ihr nicht, ihn wegzustossen. Sie bekam fast keine Luft und erlitt Schmerzen. Als die Zivil- und Strafklägerin zu schreien begann, sagte der Beschuldigte zu ihr, sie solle leise sein, da der Sohn D., geb. […], im unteren Stockwerk am Schlafen sei. D. kam in der Folge zur Schlafzimmertüre, rief nach der Zivil- und Strafklägerin und fragte sie, was mit ihr passiere. Der Beschuldigte liess deshalb von der Zivil- und Strafklägerin ab und diese begab sich zur Türe, wo sie D. versicherte, dass nichts passiert sei. Danach ging sie in das zum Schlafzimmer gehörende Badezimmer und wusch sich am Lavabo das Gesicht. Der Beschuldigte kam ebenfalls ins Badezimmer und sagte, dass er Analverkehr haben möchte. Als die Zivil- und Strafklägerin dies ablehnte, kam es zu einem verbalen Disput und der Beschuldigte drückte den Oberkörper der Zivil- und Strafklägerin in der Folge nach vorne gegen das Lavabo, während er anal in sie eindrang und sie bis zum Samenerguss penetrierte. Die Zivil- und Strafklägerin erlitt dabei starke Schmerzen im Afterbereich und hatte keine Kraft mehr, sich zu wehren. Kurz zuvor hatte sie im Schlafzimmer erfahren, dass weder Wegstossen noch verbale Ablehnung den Beschuldigten von seinem Vorhaben abbringen konnten und sie wollte nicht, dass D. hörte, was im Badezimmer von statten ging. Aufgrund der verursachten Verletzungen im Afterbereich konnte sie ein paar Tage nach dem Vorfall nicht mehr stuhlen vor Schmerzen und blutete bei jedem Stuhlgang. An den Armen und auf ihrem Brustkorb erlitt sie aufgrund des Festhaltens durch den Beschuldigten Hämatome. Der Beschuldigte wusste, dass die Zivil- und Strafklägerin den sexuellen Kontakt mit ihm am fraglichen Abend ablehnte. Sowohl im Schlaf- als auch im Badezimmer teilte sie ihm dies explizit verbal mit. Indem der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin dennoch vaginal und anal penetrierte, nahm er zumindest in Kauf, dass er dies gegen ihren Willen tat. Dies hielt ihn aber nicht davon ab, seinen Willen durchzusetzen. -7- 2.2.4. Zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung von A. lag der angeklagte Vorfall beinahe zwei Jahre zurück. Da es sich um einen länger zurückliegenden Vorfall in der Zeit, als A. und der Beschuldigte zusammengelebt haben, handelt, ist es nachvollziehbar, dass das genaue Datum nicht mehr exakt zu bestimmen ist. Zeitlich ist der Anklagesachverhalt auf die Samstage im März und April 2018 um ca. 23:00 Uhr und damit auf neun mögliche Daten eingegrenzt. Zudem umschreibt die Anklage das Vorgehen des Beschuldigten im Schlafzimmer und im Badezimmer detailliert und beschreibt auch weitere Umstände, die eine Einordnung des Vorfalls ermöglichen, wie die dem Vorfall vorangehende Situation in der Küche oder, dass der Sohn D. während des Vorfalls an die Schlafzimmertüre gekommen sei. Unter diesen Umständen ist für den Beschuldigten aus der Anklage ohne Weiteres ersichtlich, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird und eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist zu verneinen. 2.3. Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ähnlichen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Es ist keine brutale Gewalt etwa in Form von Schlägen und Würgen erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.1.1, 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Prinzipiell genügt sein Wille, den Geschlechtsverkehr bzw. die sexuellen Handlungen nicht zu wollen. Dieser Wille muss indes unzweideutig manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willens- bezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 mit Hinweis). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum -8- Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordern die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Ver- gehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). 2.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel kann eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» begründen (BGE 144 IV 345). 2.5. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1 und 2.1 vollumfänglich. Insbesondere bestreitet er, dass es zwischen ihm und A. überhaupt zu sexuellen Handlungen gekommen sei und diese gegen den Willen von A. erfolgt seien (Berufungsbegründung S. 9 f.). 2.6. A. wurde am 26. Februar 2020 (UA act. 140 ff.), 8. April 2020 (UA act. 154 ff.), 10. April 2020 (UA act. 160 ff.), 2. Juli 2020 (UA act. 177 ff.) und 11. August 2020 (UA act. 198 ff.) durch die Polizei sowie am 13. Januar 2022 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (GA act. 41 ff.) einvernommen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde A. erneut einlässlich einvernommen. Das Obergericht konnte dadurch einen persönlichen Eindruck ihrer Persönlichkeit und ihres Aussageverhaltens gewinnen und Unklarheiten klären. -9- 2.7. 2.7.1. Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf den erzwungenen Vaginal- und Analverkehr auf die im Kerngeschehen konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A. abzustellen: A. wurde hinsichtlich des Vorfalls im März oder April 2018 in den Einvernahmen vom 8. April 2020, 10. April 2020 und 11. August 2020 detailliert befragt. Sie schilderte übereinstimmend, sie sei bereits im Bett gewesen, als der Beschuldigte ins Schlafzimmer gekommen sei und die Türe abgeschlossen habe. Er habe seine Trainerhose und Unterhose (UA act. 164, 202, 205; allgemeiner UA act. 158: «sich») ausgezogen, ihre Decke weggezogen und dann ihre Leggings und Unterhosen (UA act. 164, 202, 204; allgemeiner UA act. 158: «sie») ausgezogen. Sie habe ihm (immer wieder) gesagt, dass sie dies nicht wolle (UA act. 158, 164, 202). Anlässlich der Einvernahmen vom 10. April 2020 und 11. August 2020 sagte sie zudem aus, sie habe das Ausziehen der Leggins und Unterhosen mit ihren Beinen zu verhindern versucht (UA act. 164, 202, 205). Dazu habe sie die Beine immer wieder nach links und rechts geschwenkt (UA act. 164). Danach habe er ihre Oberschenkel auseinandergedrückt (UA act. 164, 202). Übereinstimmend schilderte sie weiter, der Beschuldigte sei auf sie gestiegen – wobei sie auf dem Rücken gelegen sei (UA act. 158, 165) – und sie habe ihn mehrfach verbal laut abgewiesen, geschrien und versucht, ihn mit den Händen wegzustossen. Er habe sie aber auf das Bett gedrückt und sei mit seinem Penis mehrmals bzw. vier oder fünfmal vaginal in sie eingedrungen (act. 158 f., 164 f., 202 f.). In den Einvernahmen vom 10. April 2020 und 11. August 2020 erklärte sie, der Beschuldigte habe sie auf das Bett gedrückt, indem er ihr seinen Arm auf die Brust gedrückt habe (UA act. 165 f., 202). Er habe mit seinem Unterarm quer auf ihren Brustkorb oberhalb der Brust Druck gegeben (UA act. 165), wovon sie später blaue Flecken oberhalb der Brust gehabt habe (UA act. 166). Dann sei ihr Sohn D. an die verschlossene Tür gekommen und habe gefragt, was los sei, worauf der Beschuldigte mit dem Geschlechtsverkehr aufgehört habe (UA act. 158, 165, 203) und sie D. geantwortet habe, es sei nichts (UA act. 158, 165). Danach habe sie sich ins Badezimmer im Schlafzimmer begeben, um sich das Gesicht zu waschen (UA act. 165, 203 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 10. April 2020 schilderte sie, der Beschuldigte sei ihr kurz darauf hinterhergekommen und habe ihr gesagt, er wolle mit ihr Analverkehr haben. Sie habe dies verneint und ihn angeflucht und angeschrien (UA act. 165). Übereinstimmend sagte sie aus, der Beschul- digte habe dann von hinten ihren Oberkörper mit beiden Händen an ihren Schultern gegen das Lavabo nach unten gedrückt (UA act. 165; allgemeiner UA act. 159, 204: «ans Lavabo gedrückt» bzw. «von hinten auf mich gedrückt (auf die Schulter)») und sei mit seinem Penis anal in sie eingedrungen (UA act. 158, 165, 203 f.). Er sei mehrfach in ihren After - 10 - eingedrungen und habe es so lange gemacht, bis er zum Samenerguss gekommen sei (UA act. 158, 165). A. schilderte den Vorfall detailliert und verzichtete auf naheliegende Mehrbelastungen. So verneinte sie die Frage, ob der Beschuldigte sie bedroht oder psychisch unter Druck gesetzt habe (UA act. 166) bzw. schilderte eine Drohung gegenüber D. und ihr in einem anderen Zusammenhang zuvor in der Küche (UA act. 205) und führte in Bezug auf die Frage, ob er ihr gegenüber Gewalt angewendet habe, jeweils immer auch aus, dass er sie nicht geschlagen habe (UA act. 166, 205). Auf die Frage, welche Schmerzen sie anlässlich des Vorfalls gehabt habe, erklärte sie, sie habe schon Schmerzen gehabt, als er sie «normal vergewaltigt» habe, aber es sei mehr ein Schock gewesen. Anal sei es hingegen sehr schlecht gewesen und sie habe grosse Schmerzen und keinen Atem gehabt (UA act. 206). Dementsprechend erklärte sie auch, sie habe vaginal keine Verletzungen festgestellt (UA act. 166). Sie räumte konstant ein, nicht mehr zu wissen, wie oft der Beschuldigte anal in sie eingedrungen sei, wohingegen sie das vaginale Eindringen mit vier- bis fünfmal angeben konnte (UA act. 165, 203 f). Auch in Bezug auf die Folgen des Vorfalls erweist sich ihre Schilderung konstant und lebensnah. So beschrieb sie, dass sie nach dem Analverkehr im Badezimmer erbrochen habe (UA act. 165, 206). Danach habe sie ein paar Tage vor Schmerzen nicht mehr stuhlen können und später beim Stuhlgang Blutungen gehabt. Zudem habe sie vom Druck des Unterarms des Beschuldigten blaue Flecken oberhalb der Brust gehabt (UA act. 166, 203). Der Umstand, dass D. ausgesagt hat, er habe nie gehört, wie es zu sexuellen Handlungen zwischen seinen Eltern gekommen ist (UA act. 254), begründet entgegen der Ansicht des Beschuldigten keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von A., zumal sie selbst ausgesagt hat, D. sei vor der verschlossenen Tür gewesen und sie habe ihm gesagt es sei nichts (siehe oben), weshalb es ihm auch nicht möglich wäre, sexuelle Handlungen zu bezeugen. Vielmehr stehen seine Aussagen, wonach er in der alten Wohnung einen «mega Lärm», ein Klopfen, mitbekommen habe, nach oben gegangen sei, geklopft habe und seine Mutter ihm gesagt habe, es sei alles gut (UA act. 251) und dass er ein paar Mal verbale und tätliche Auseinandersetzungen zwischen seinen Eltern im Schlafzimmer wahrgenommen habe, indem er Geschrei und ein Klopfen gehört habe, die Tür jeweils abgeschlossen gewesen sei und wenn er in das Zimmer geschrien habe, meistens beide gesagt hätten, er solle weiterschlafen gehen (UA act. 253 f.), mit der Aussage von A. im Einklang. Der Beschuldigte will einen Widerspruch darin ausmachen, dass es ihm gelungen sein soll, sich selbst und A. auszuziehen, während er A. gleichzeitig festgehalten habe (Berufungsbegründung S. 9). A. hat jedoch zu keinem Zeitpunkt einen solchen Hergang geschildert (vgl. UA act. 158, - 11 - 164, 202). Weiter ist es vor dem Hintergrund, dass A. auf dem Bett gelegen und durch Hin- und Herschwenken ihrer Beine zu verhindern versucht hat, dass der Beschuldigte ihre Hose auszieht, entgegen der Ansicht des Beschuldigten auch ohne Weiteres logisch, dass sie zu diesem Zeitpunkt «nicht einfach aufgestanden und gegangen ist» (Berufungsbegründung S. 9). Eine Inkonsistenz lässt sich des Weiteren auch nicht darin ausmachen, dass A. sich nicht erfolgreich gegen den Beschuldigten hat wehren können, obwohl er gemäss ihrer Schilderung so betrunken gewesen sei, dass er kaum habe gehen können (Berufungsbegründung S. 9). A. schilderte, der Beschuldigte habe eine Stunde zuvor in der Küche kaum stehen und gehen können. Als er eine Stunde später gekommen sei, sei er zwar alkoholisiert, aber stark gewesen und habe einen ganz anderen Eindruck im Gesicht gehabt, weshalb sie die Einnahme von Drogen vermutete (UA act. 165). Weiter spricht auch der Umstand, dass die Verletzungen von A. nicht dokumentiert sind, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Zum einen ist erstellt, dass der Beschuldigte A. im Jahr 2015 durch Androhung von Gewalt dazu genötigt hat, keine Anzeige bei der Polizei gegen ihn zu erstatten (E. 5), womit ohne Weiteres nachvollzogen werden kann, dass A. aus Angst vor dem Beschuldigten auch keinen Arzt aufgesucht hat, um die erlittenen Verletzungen zu dokumentieren. Zum anderen gilt es als gerichtsnotorisch, dass Opfer von Sexualdelikten namentlich aus Angst und Scham oftmals auf eine Anzeigeerstattung verzichten und sich aufgrund von Verdrängungsbestrebungen (in einer ersten Phase) niemandem anvertrauen (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.4.1). Dies gilt umso mehr, als es sich vorliegend um sexuelle Gewalt innerhalb der Ehe handelt, bei der die Hemmschwelle, Aussenstehenden davon zu berichten um ein Vielfaches höher ist. Dies zeigt sich auch in den Aussagen von A. dazu, weshalb sie nach den Vorfällen keinen Arzt aufgesucht oder sich an die Polizei gewendet habe («Ich wusste nicht, was ich dem Arzt hätte sagen sollen, dass er mich vergewaltigt hat?», «Wie kann man so etwas erzählen?» UA act. 166, vgl. auch UA act. 211). Sie habe sich niemandem damit anvertraut, weder ihren Schwestern oder sonst jemandem aus der Familie, nicht einmal ihrem Psychologen (UA act. 174). 2.7.2. Das vom Beschuldigten vorgebrachte Motiv für eine Falschbelastung, wonach A. die Vorwürfe gegen ihn aus Rache aufgrund der Kränkung durch die von ihm vollzogene Trennung erhoben habe (Berufungsbegründung S. 5), erscheint sodann nicht glaubhaft. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Trennung einseitig vom Beschuldigten aus erfolgt ist. So sagten sowohl A. als auch die beiden Söhne C. und D. aus, die Trennung sei (hauptsächlich) von A. ausgegangen (UA act. 149, 182 f., 226, 250; GA act. 44; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Die beiden Söhne bestätigten auch die Aussagen von A., dass der Beschuldigte während der - 12 - Ehe immer wieder gewalttätig gegenüber A. geworden sei, wenn er alkoholisiert gewesen sei (UA act. 182, 225 ff., 251 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 ff.). Weiter schilderte A. nachvollziehbar, dass sie sich bereits zu früheren Zeitpunkten habe scheiden lassen wollen (UA act. 175, 182, 187 f.) und im Jahr 2015 dafür sogar einen Anwalt aufgesucht habe (UA act. 175, 188.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, 9). Der Beschuldigte und ihr Schwiegervater bzw. ihre Schwiegereltern hätten jedoch auf sie eingewirkt, damit sie sich nicht scheiden lasse (UA act. 175, 182, 187 f.; Protokoll der Berufungsverhand- lung S. 6, 9). Damit im Einklang steht auch die Aussage von C., dass die Ehe seiner Eltern sicherlich schon früher fertig gewesen wäre, wenn seine Grosseltern nicht da gewesen wären und immer auf seine Mutter eingeredet hätten und ihr gedroht hätten (UA act. 226). Insgesamt ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, weshalb A. durch die Trennung hätte gekränkt sein sollen. Des Weiteren kann daraus, dass A. nach der Trennung die Schlösser der «M. Garage» ausgewechselt und im Rahmen eines Eheschutzverfahrens Obhuts- und Unterhaltsansprüche gegen den Beschuldigten geltend gemacht habe (Berufungsbegründung S. 5), kein Hinweis auf eine Rache am Beschuldigten gesehen werden. Wie sich aus den Handelsregistereinträgen ergibt, war A. nach dem Konkurs des Beschuldigten Inhaberin der «M. Garage». Dass sie dem Beschuldigten bis zur Klärung der Zukunft des Unternehmens keinen Zugang mehr zur Garage gewähren wollte, weil dieser sie in den Tagen nach der Trennung mehrmals bedroht und aus der Garage vertrieben hatte (vgl. E. 6) und sie davon ausgegangen ist, der Beschuldigte würde das Geld der Kunden in bar einkassieren und für sich behalten (UA act. 107, 150), erscheint verständlich. Sodann ergibt sich aus der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. April 2020 im Verfahren gegen A. wegen Sachentziehung durch Auswechseln von Schlosszylindern, dass die Regionalpolizei Lenzburg ihr geraten hat, die Schlüssel vom Beschuldigten einzufordern und ansonsten die Schlosszylinder auswechseln zu lassen (Beizugsakten ST.2019.9441). Zudem war A. ohne Weiteres berechtigt, in einem Eheschutzverfahren gegen den Beschuldigten Ansprüche geltend zu machen. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass sich A. durch die strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschuldigten einen Vorteil im Rahmen des Eheschutzverfahrens zu verschaffen versucht hat. 2.7.3. Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Aussagen von A. bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, zu Beginn seien die Vorwürfe gegen ihn noch überschaubar gewesen und die Anzeigeerstattung habe sich einzig mit der Thematik der Autogarage befasst. Erst danach seien schrittweise auch Vorwürfe von häuslicher Gewalt bis zu Vergewaltigung gekommen, wobei zunächst in der Anzeige vom 6. Januar 2020 nur von einer - 13 - Vergewaltigung die Rede gewesen sei und nach und nach von drei bzw. später von vier Vergewaltigungen die Rede gewesen sei (Berufungs- begründung S. 4 ff.). Der Beschuldigte hat am 18. November 2019 einen Strafantrag gegen A. gestellt, weil diese am 15. November 2019 die Schlösser der «M. Garage» habe auswechseln lassen (Beizugsakten ST.2019.9441). A. hat sodann am 30. Dezember 2019 übersetzt durch ihren Sohn C. Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet, weil der Beschuldigte danach die Schlösser der Autowerkstatt habe austauschen lassen. Am 3. Januar 2020 ist A. am Schalter der Kantonspolizei Aargau in Lenzburg erschienen und hat erneut gemeldet, dass der Beschuldigte die Schlösser der Autowerkstatt habe austauschen lassen. Zudem sei sie während der Beziehung mehrfach Opfer von häuslicher Gewalt geworden, was sie nun zur Anzeige bringen wolle. A. habe dann begonnen, mehrere länger zurückliegende Ereignisse aufzuzählen, bei denen vom Beschuldigten Beschimpfungen und Tätlichkeiten ausgegangen seien. Da sie zu diesem Zeitpunkt die Ereignisse weder detailliert noch chronologisch habe wiedergeben können, sei mit ihr vereinbart worden, sämtliche Vorkommnisse aufzulisten, damit sie anschliessend auf dieser Basis mittels Dolmetscher protokollarisch befragt werden könne (UA act. 90 f.). Der Umstand, dass A. nicht bereits am 30. Dezember 2019, sondern erst am 3. Januar 2020 am Schalter der Polizei erwähnt hat, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, begründet entgegen der Ansicht des Beschuldigten für sich alleine keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von A., zumal es ihr äusserst schwer gefallen sein dürfte, über die Vorfälle zu sprechen – was sich auch in den nachfolgenden Einvernahmen gezeigt hat (vgl. UA act. 145, 159) – und am 30. Dezember 2019 ihr Sohn C. bei der Polizei dabei war (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). A. hat darauf eine auf den 6. Januar 2019 [recte: 2020] datierte auf Türkisch verfasste und auf Deutsch übersetzte schriftliche Anzeige eingereicht, in der sie die Vorfälle gemäss Anklageziffern 1.2, 3, 5, 7, 8, 9.2, 9.3, 9.4, zwei Vorfälle im Jahr 2017, bei denen der Beschuldigte sie mehrfach gegen den Kopf geboxt haben soll, das Auswechseln der Schlösser der Autowerkstatt durch den Beschuldigten am 25. November 2019 sowie eine Auseinandersetzung bei der Autowerkstatt am 18. Dezember 2019, anlässlich welcher der Beschuldigte C. mit einer Tasche auf den Kopf geschlagen und geboxt haben soll, beschrieben hat (UA act. 103). In Bezug auf die angeklagte Vergewaltigung vom 30. März 2019 führte sie unter anderem aus, er habe sie zum Beischlaf gezwungen, obwohl sie nicht gewollt habe. Dies sei immer wieder vorgekommen, wenn er zu viel Alkohol und Drogen konsumiert habe (UA act. 104). A. hat demnach bereits in ihrer schriftlichen Anzeige vom 6. Januar 2020 erwähnt, dass es zu mehreren Vergewaltigungen gekommen sei. Nach dem Ausmass und der Anzahl der sexuellen Handlungen befragt, sagte sie anlässlich der Einvernahme vom 26. Februar 2020 aus, es sei wie gesagt nicht nur einmal, sondern schon - 14 - im Jahr 2018 und 2019, auch am 9. November 2019 geschehen. Insgesamt sei es dreimal gewesen (UA act. 145). Anlässlich der Einvernahme vom 8. April 2020 präzisierte sie, dass der dritte Vorfall sich zweimal ereignet habe, bzw. dass das dritte Datum zwei Vorfälle gewesen seien, einmal Freitagnacht und einmal Samstagmorgen. Insgesamt seien es vier Vorfälle gewesen (UA act. 157). Dass A. die angeklagte Vergewaltigung und versuchte sexuelle Nötigung in der Nacht vom 8. November 2019 auf den 9. November 2019 (Anklageziffer 1.3) und die angeklagte Vergewaltigung am Morgen des 9. November 2019 (Anklageziffer 1.4) aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs in der ersten Einvernahme als einen Vorfall bezeichnet hat, leuchtet ein und stellt keinen Widerspruch dar. Nachvollziehbar erscheint auch, dass A. in der Anzeige vom 6. Januar 2020 lediglich eine Vergewaltigung spezifisch erwähnte und im Übrigen ausführte, dies sei immer wieder vorgekommen, zumal es sich dabei um ein sehr intimes Thema handelt und A. ihre Anzeige vor der Einreichung zum Übersetzen einem Unternehmen und damit fremden Personen übergeben hat. Aus demselben Grund lässt sich auch ohne Weiteres erklären, dass der Umstand, dass es bei zwei der weiteren Vorfälle nicht nur zum erwähnten Beischlaf, sondern auch zu (versuchtem) Analverkehr gekommen sei, nicht schon in der Anzeige vom 6. Januar 2020 aufgeführt ist. A. hat somit in den detaillierten Einvernahmen ihre bereits in der Anzeige vom 6. Januar 2020 erhobenen Vorwürfe in Bezug auf die Sexualdelikte konkretisiert und nicht, wie der Beschuldigte vorbringt (Berufungsbegründung S. 4), immer mehr und neue Vorwürfe gegen den Beschuldigten vorgebracht. 2.7.4. Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt konstant (UA act. 50.8, 129; GA act. 57). Hinsichtlich der Frage, ob er mit A. im Zeitraum der ihm vorgeworfenen Sexualdelikte (März 2018 bis 9. November 2019) Geschlechtsverkehr gehabt habe, erweisen sich seine Aussagen hingegen als widersprüchlich und nicht glaubhaft. So sagte er anlässlich der Einvernahme vom 18. April 2020 aus, sie hätten in dieser Zeit zwei bis drei Mal Sex gehabt. Sie seien im Ausgang gewesen und hätten dort schon über Sex gesprochen und dann zuhause auch gehabt. Die Initiative sei jeweils von A. ausgegangen. Es sei normaler Sex bis zum Orgasmus bei ihnen in der Wohnung im Schlafzimmer gewesen (UA act. 127). Anlässlich der Einvernahme vom 6. September 2021 sagte er hingegen aus, sie hätten jahrelang getrennt geschlafen und vor fünf bis sechs Jahren, also ca. 2014 / 2015, das letzte Mal Geschlechtsverkehr gehabt (UA act. 50.9). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er ebenfalls aus, es sei sicher fünf bis sechs Jahre her, seit sie das letzte Mal Sex gehabt hätten (GA act. 57) und auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zu verstehen, er habe während des Zusammenlebens mit A. lange keinen Sex mehr gehabt und deshalb mit anderen Frauen geschlafen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22, 28). - 15 - 2.8. Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen von A.. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte A. an einem Samstag im März oder April 2018 gegen ihren Willen mit seinem Penis vier oder fünf Mal vaginal penetriert hat, indem er auf sie gestiegen ist, ihre Beine auseinandergedrückt und sie mit seinem Unterarm quer über ihren Brustkorb fixiert hat, sowie dass er danach ihren Oberkörper im Badezimmer nach vorne gegen das Lavabo gedrückt und sie gegen ihren Willen bis zum Samenerguss mit seinem Penis anal penetriert hat. Indem der Beschuldigte sich unter Anwendung dieser Gewalt über den verbal sowie durch versuchtes Wegstossen geäusserten Willen von A. hinweggesetzt hat, um den Vaginal- und danach den Analverkehr zu vollziehen, hat sich der Beschuldigte der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB sowie der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer 1.2 der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie erachtete den Sachverhalt, wonach der Beschuldigte A. in der Nacht vom 29. März 2019 auf den 30. März 2019 gegen ihren Willen mit seinem Penis vaginal penetriert habe, als erstellt (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.4.3 i.V.m. 4.1.7.4). 3.2. Der Beschuldigte bestreitet, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen den Parteien gekommen sei. Für den Fall, dass es doch zu sexuellen Handlungen gekommen sei, bestreitet er, dass diese gegen den Willen von A. erfolgt seien (Berufungsbegründung S. 10). 3.3. Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf den erzwungenen Geschlechtsverkehr auf die im Kerngeschehen konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A. abzustellen: A. wurde hinsichtlich des Vorfalls vom 29./30. März 2019 in den Einvernahmen vom 10. April 2020 und 11. August 2020 detailliert befragt. Sie sagte übereinstimmend aus, der Beschuldigte habe sie, nachdem sie aus der N. Bar zurückgekommen seien und sich gestritten hätten, aufgefordert bzw. gezwungen mit ihm ins Schlafzimmer zu kommen, was sie aus Rücksicht auf D. gemacht habe (UA act. 167 f., 207). Dort habe der Beschuldigte seine Unterhose ausgezogen und sich ins Bett gelegt. Sie habe sich im Pyjama ins Bett gelegt und ihm gesagt, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle und dass sie ihre Periode habe. Er habe ihr aber die - 16 - Pyjamahose ausgezogen, ihre Beine gespreizt und sich auf sie gelegt und sei dann mehrmals (UA act. 168) bzw. bis zum Samenerguss (UA act. 208) mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen. Sie habe sich dagegen gewehrt, indem sie ihm gesagt habe, dass er aufhören soll, sowie indem sie versucht habe, ihn wegzustossen bzw. mit den Fäusten gegen ihn geschlagen habe (UA act. 168 f., 208 f). Anlässlich der Einvernahme vom 10. April 2020 schilderte sie detailliert, wie der Beschuldigte sich mit seiner Körperkraft über ihre Gegenwehr hinweggesetzt hat. So habe sie versucht, sich aus der Situation zu befreien, als er ihr die Pyjamahose ausgezogen habe, aber er habe sie festgehalten. Während sie auf ihn eingeredet habe, dass er es nicht machen soll und sie das nicht wolle und sich körperlich gewehrt habe, habe er sie nach unten gedrückt und sehr schnell ausgezogen. Kurz darauf habe sie nicht mehr reden können, weil sie fast keine Luft mehr bekommen habe. Er sei auf sie gestiegen, habe sie mit einer Hand am Hals gepackt und gegen das Bett gedrückt, habe ihre Beine gespreizt und habe danach mit der Hand unterhalb des Halses weiterhin mit seinem ganzen Körper Gewicht auf sie gegeben. Dann sei er mehrmals mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen (UA act. 168 f.). A. war wie bereits beim ersten Vorfall (vgl. E. 2.7.1) sehr darum besorgt, dass ihr Sohn D., der sich zum Tatzeitpunkt ebenfalls in der Wohnung befand, von den Vorgängen nichts mitbekommt und die Gewalt des Beschuldigten ihr gegenüber nicht mitansehen muss, was sich in den von ihr geschilderten Handlungen und Gedanken widerspiegelt und ihre Schilderung als sehr glaubhaft und lebensnah erscheinen lässt. Sie führte beispielsweise aus, sie habe dem Beschuldigten auf seine Aufforderung hin ins Bett zu kommen, gesagt, sie würde kommen, weil er ansonsten wieder begonnen hätte, sie zu beschimpfen, was sie nicht gewollt habe, weil D. zu Hause gewesen sei. Als sie dann doch noch nicht ins Schlafzimmer gegangen sei, habe er begonnen zu fluchen und zu schreien, worauf D. aus seinem Zimmer gekommen sei. Sie habe D. gesagt, es sei nichts und habe sich dann mit dem Beschuldigten ins Schlafzimmer begeben, weil sie nicht gewollt habe, dass D. davon Zeuge werde, wie der Beschuldigte sie schlage und beleidige (UA act. 168). Weiter sagte sie konstant aus, sie habe während des Vorfalls nicht schreien können, weil D. im Zimmer nebenan gewesen und ihre Zimmertüre nicht abgeschlossen gewesen sei. Sie habe nicht gewollt, dass D. sie in diesem Zustand sehe, deshalb habe sie einfach mit ihren Fäusten gegen ihn geschlagen (UA act. 168, vgl. UA act. 208). Zudem erwähnte sie, der Beschuldigte sei «so nicht im Kopf dabei gewesen», dass er nicht einmal daran habe denken können, dass D. jederzeit zu ihnen ins Schlafzimmer hätte kommen können (UA act. 208). - 17 - A. gestand konstant ein, nicht mehr zu wissen, wie oft der Beschuldigte in sie eingedrungen sei (UA act. 168, 208). Sie verneinte die Frage, ob der Beschuldigte sie bedroht oder psychisch unter Druck gesetzt habe und auf die Frage, ob er ihr gegenüber Gewalt angewendet habe, sagte sie aus, er habe sie nicht geschlagen, sondern einfach mit seinem Körpergewicht Druck gegeben und sie mit seiner Hand gegen den Hals und unterhalb nach unten gedrückt. Er habe «einfach den Geschlechtsverkehr vollziehen» wollen (UA act. 169). Auch anlässlich der Einvernahme vom 10. April 2020 führte sie aus, er habe sie nicht geschlagen, sondern «nur» gedrückt, damit sie nicht habe aufstehen können (UA act. 210). Damit verzichtete sie auf naheliegende Mehrbelastungen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Sie lastete nicht einmal die Schmerzen im Vaginalbereich nach dem Vorfall vollständig dem Beschul- digten an, sondern sagte aus, sie habe sich vermutlich zu fest zusammen- gezogen, da sie sich gewehrt und nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte in sie eindringe (UA act. 169). Der Umstand, dass die Aussagen von A. in Bezug darauf, ob es nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr auch zu einer versuchten analen Penetration gekommen sei, auseinandergehen (vgl. UA act. 168, 208), führt nicht dazu, dass ihre Aussagen betreffend den erzwungenen Geschlechtsverkehr an Glaubhaftigkeit verlieren, zumal keine versuchte anale Penetration angeklagt wurde. Im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit der fehlenden Verletzungsdoku- mentation, das fehlende Motiv für eine bewusste Falschaussage, die Entstehungsgeschichte der Aussagen von A. sowie die widersprüchlichen Aussagen des ebenfalls diesen Vorfall konstant bestreitenden (UA act. 50.9, 130 f.) Beschuldigten zum Sexualleben der Ehegatten, kann auf die obigen Erwägungen 2.7.1, 2.7.2, 2.7.3 und 2.7.4 verwiesen werden. 3.4. Insgesamt bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass A. dem Beschuldigten in der Nacht vom 29. März 2019 auf den 30. März 2019 verbal sowie durch versuchtes Wegstossen oder Schlagen unmissver- ständlich zu verstehen gegeben hat, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen und der Beschuldigte sich unter Anwendung von Gewalt über ihren Willen hinweggesetzt hat, indem er A. festgehalten, trotz körperlicher Gegenwehr ausgezogen und ihre Beine gespreizt hat, auf sie gelegen ist und sie am Hals sowie unterhalb des Halses mit seinem Körpergewicht nach unten gedrückt hat und dann mit seinem Penis vaginal mehrmals in sie eingedrungen ist. Damit hat sich der Beschuldigte der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB schuldig gemacht. - 18 - 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer 1.3 und 1.4 je der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB sowie hinsichtlich Anklageziffer 2.2 der versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie erachtete den Sachverhalt, wonach der Beschuldigte in der Nacht vom 8. November 2019 auf den 9. November 2019 gegen den Willen von A. versucht habe, mit seinem Penis anal in sie einzudringen (Anklageziffer 2.2), und A. danach gegen ihren Willen vaginal penetriert habe (Anklageziffer 1.3) als erstellt (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.4.4 i.V.m. 4.1.7.4). Weiter erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte am Morgen des 9. November 2019 gegen den Willen von A. mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen sei (Anklageziffer 1.4, vorinstanzliches Urteil E. 4.1.4.5 i.V.m. 4.1.7.4). 4.2. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt gemäss Anklageziffern 1.3, 1.4 und 2.2 vollumfänglich. Er bestreitet, Geschlechtsverkehr mit A. gehabt zu haben. Betreffend den Vorfall in der Nacht vom 8. November 2019 auf den 9. November 2019 bringt er für den Fall, dass es doch zu Geschlechts- verkehr gekommen wäre, zudem vor, dieser sei einvernehmlich gewesen (Berufungsbegründung S. 10 f.). 4.3. Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf den erzwungenen Vaginal- und versuch- ten Analverkehr auf die im Kerngeschehen konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A. abzustellen: A. wurde hinsichtlich der Vorfälle vom 8. und 9. November 2019 in den Einvernahmen vom 10. April 2020 und 11. August 2020 detailliert befragt. Sie schilderte übereinstimmend, sie habe mit dem Beschuldigten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt, nachdem sie zusammen von der N. Bar zurückgekommen seien. Sie habe dann aber nicht mehr gewollt (UA act. 170, 211 f). Anlässlich der Einvernahme vom 10. April 2020 sagte A. aus, sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle aufhören, worauf er sie auf den Bauch gedreht und mehrmals versucht habe, mit seinem Penis in ihren After einzudringen. Sie habe sich gewehrt und wieder auf den Rücken gedreht. Danach sei er auf sie gelegen und habe sie mit seinem Gewicht nach unten gedrückt und sei mit seinem Penis mehrfach vaginal in sie eingedrungen bis er zum Samenerguss gekommen sei, wobei sie versucht habe, ihn mit den Händen wegzustossen und ihm immer wieder gesagt habe, dass sie nicht wolle und er sie loslassen solle (UA act. 170 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 11. August 2020 erfolgten ihre Angaben weniger detailliert, sie schilderte jedoch ebenfalls eine versuchte anale Penetration, ein Zurückdrehen auf den Rücken und - 19 - danach eine vaginale Penetration bis zum Samenerguss. Auch wiederholte sie, dass sie den Beschuldigten weggestossen und ihm gesagt habe, dass sie nicht wolle (UA act. 212 f.). Im Unterschied zur Einvernahme vom 10. April 2020 sagte A. zwar aus, nicht sie selber, sondern der Beschuldigte habe sie nach der versuchten analen Penetration auf den Rücken zurückgedreht (UA act. 212), diese Ungenauigkeit lässt sich jedoch mit dem Zeitablauf seit dem Vorfall erklären. Übereinstimmend sagte A. weiter aus, der Beschuldigte sei nach dem Vorfall eingeschlafen und sie habe sich im Badezimmer gereinigt und auf das Sofa im Wohnzimmer gelegt, wo sie aber nicht habe einschlafen können. Sie sei dann am Morgen (um ca. 05:00 Uhr) zurück ins Bett und dort eingeschlafen (UA act. 170, 213). Nachdem später der Wecker losgegangen sei, habe der Beschuldigte ihre Unterhose und Pyjamahose ausgezogen, mit seiner Hand ihren Mund zugehalten, sich auf sie gelegt und mit seinem Körpergewicht aufs Bett gedrückt und sei mit seinem Penis bis zum Samenerguss vaginal in sie eingedrungen (UA act. 172 f., 214). Sie schilderte, sie habe versucht, mit den Beinen auszuweichen, als der Beschuldigte ihr die Pyjamahose ausgezogen habe, und habe ihm mehrmals gesagt, sie wolle nicht (UA act. 172). Zudem habe sie versucht, ihn wegzustossen (UA act. 172, 214). A. differenzierte glaubhaft und klar zwischen dem anfänglich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr in der Nacht vom 8. November 2019 auf den 9. November 2019 und den danach gegen ihren Willen erfolgten Handlungen. Sie schilderte, sie habe den anfänglichen Geschlechtsverkehr eigentlich auch nicht gewollt, habe aber dazu eingewilligt, weil sie keinen Ärger mit dem Beschuldigten gewollt und nicht gewollt habe, dass D. etwas mitbekomme. Sie habe den Geschlechtsverkehr «akzeptiert» und «mitgemacht» (UA act. 170). Der Beschuldigte sei jedoch einfach nicht zum Samenerguss gekommen (UA act. 170) bzw. habe ihr weh getan (UA act. 212), weshalb sie nicht mehr gewollt und ihm dies gesagt habe. Erst ab diesem Zeitpunkt schilderte sie Handlungen des Beschuldigten, die gegen ihren Willen erfolgt seien und gegen die sie sich gewehrt habe. Würde A. den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wäre nicht zu erwarten, dass sie einen solchen Handlungsablauf mit anfänglich einvernehmlichem Geschlechtsverkehr geschildert hätte. Dies gilt umso mehr, als dass sie betreffend die beiden früheren Vorfälle sämtliche sexuellen Handlungen als gegen ihren Willen beschrieben hat (vgl. E. 2.7.1, 3.3) und es unter diesen Umständen leichter gewesen und eher dem Erwarteten entsprochen hätte, wenn auch der dritte Vorfall von Anfang an gegen ihren Willen stattgefunden hätte. Auch die Schilderung des auf den ersten Blick nicht nachvollziehbaren Verhaltens, dass sie sich am Morgen nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr wieder zum Beschul- digten ins Bett gelegt habe, wäre bei einer bewussten Falschaussage nicht zu erwarten. Eine mögliche Erklärung für dieses Verhalten lässt sich jedoch - 20 - darin erblicken, dass A. die Übergriffe des Beschuldigten auf den Einfluss von Alkohol und Drogen zurückführte und sich nicht mehr in Gefahr gewähnt hatte, nachdem der Beschuldigte einige Stunden geschlafen hatte. So äusserte sie auch spezifisch im Hinblick auf diesen vierten Vorfall am Morgen des 9. November 2019 ihr Unverständnis für das Handeln des Beschuldigten («Unter Alkohol und Drogen kam es zu drei Vergewaltigungen[,] aber wieso kam es das vierte Mal dazu? Er hatte keinen Alkohol zu diesem Zeitpunkt, er wusste ganz genau in dem Moment[,] was er gemacht hat» UA act. 173). Nach den Aussagen von A. befanden sich beim dritten Vorfall in der Nacht vom 8. auf den 9. November 2019 ihr Sohn D. und beim vierten Vorfall am Morgen des 9. Novembers 2019 beide Söhne D. und C. in der Wohnung (UA act. 213). Darauf nahm sie im Rahmen ihrer Aussagen mehrmals spontan Bezug, was für ein tatsächliches Erleben spricht. Sie führte beispielsweise betreffend den dritten Vorfall aus, sie habe nicht schreien können, weil D. im Zimmer nebenan gewesen sei (UA act. 171). Beim vierten Vorfall erwähnte sie, der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle still sein, sonst würden die Kinder sie hören (UA act. 214) und sie hätte schreien können, als er seine Hand von ihrem Mund genommen habe, jedoch habe sie ihren Söhnen nicht antun wollen, dass sie davon Zeugen würden (UA act. 174). Die Aussagen von A. erweisen sich nicht nur bezüglich des Kerngeschehens, sondern auch bezüglich der Vorgeschichte und des Nachgangs der Vorfälle als konstant und glaubhaft. So schilderte sie gleichbleibend das spezielle Detail, dass der Beschuldigte ihr während der Rückfahrt von der N. Bar vorgeschlagen habe, im Wald anzuhalten, um Geschlechtsverkehr zu haben, sie ihn jedoch dazu habe überreden können, dass sie nach Hause fahren (UA act. 170, 211). Weiter gab sie konstant wieder, dass sie den Beschuldigten, als dieser nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr am Morgen des 9. November 2019 aufgestanden sei, gefragt habe, weshalb er das gemacht habe. Er habe ihr darauf nur geantwortet, sie hätte nicht zulassen sollen, dass er in sie eindringe (UA act. 173) bzw. wörtlich «Wenn du es nicht wolltest, hättest du es nicht gegeben» (UA act. 214). Es finden sich in den Aussagen von A. wiederum keine übermässigen Belastungen. Sie verneinte die Frage, ob der Beschuldigte sie bedroht oder psychisch unter Druck gesetzt habe und führte auf die Frage nach einer Gewaltanwendung aus, er habe sie nicht geschlagen, sondern einfach den Geschlechtsverkehr vollzogen, indem er sie gegen ihren Willen festgehal- ten habe (UA act. 171). Als er ihr den Mund zugehalten habe, habe sie durch die Nasenlöcher atmen können (UA act. 173). Betreffend den dritten Vorfall sagte sie aus, sie habe in der Analgegend nicht lange, ein oder zwei Tage, Schmerzen gehabt. Vaginale Schmerzen habe sie ein paar Tage - 21 - gehabt, weil er relativ kräftig den Geschlechtsverkehr vollzogen habe (UA act. 171). Vom vierten Vorfall habe sie keine Verletzungen erlitten, sie habe einfach noch die Schmerzen vom dritten Vorfall gehabt (UA act. 174). Zudem schilderte sie betreffend den vierten Vorfall, der Geschlechtsverkehr habe kurz gedauert und der Beschuldigte sei schnell zum Samenerguss gekommen (UA act. 172, 214). Im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit der fehlenden Verletzungsdoku- mentation, das fehlende Motiv für eine bewusste Falschaussage, die Entstehungsgeschichte der Aussagen von A. sowie die widersprüchlichen Aussagen des ebenfalls diese Vorfälle konstant bestreitenden (UA act. 50.9 f., 131 ff.) Beschuldigten zum Sexualleben der Ehegatten, kann auf die obigen Erwägungen 2.7.1, 2.7.2, 2.7.3 und 2.7.4 verwiesen werden. 4.4. Gesamthaft bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass sich der Beschuldigte in der Nacht vom 8. November 2019 auf den 9. November 2019 mit seiner Körperkraft über den verbal sowie durch körperliche Gegenwehr von A. geäusserten Willen, keine weiteren sexuellen Handlungen mehr zu wollen, hinweggesetzt und versucht hat, mit seinem Penis anal in sie einzudringen sowie danach vaginal in sie eingedrungen ist. Der Beschuldigte hat sich damit der versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB schuldig gemacht. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von A. ist zudem erstellt, dass sich der Beschuldigte am Morgen des 9. November 2019 mit seiner Körperkraft über ihren verbal sowie durch versuchtes Wegstossen geäusserten Willen hinweggesetzt hat, um den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, womit er sich der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB schuldig gemacht hat. 5. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gesprochen. Sie erachtete den angeklagten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte im Jahr 2015 gegenüber A. geäussert habe, sie werde schon sehen, was passiere, wenn er aus der Haft komme, sollte sie zur Polizei gehen und ihn anzeigen und A. in der Folge die Polizei nicht über die ihr vom Beschuldigten zugefügten Schläge informiert habe, als erstellt (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.4). 5.1. Eine Nötigung nach Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach - 22 - einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die sich nach objektiven Kriterien und den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, das heisst, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines eigenen Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c). 5.2. Der Beschuldigte bestreitet in sachverhaltlicher Hinsicht, dass es jemals zu Nötigungen gekommen sei (Berufungsbegründung S. 11). 5.3. Mit der Vorinstanz ist der angeklagte Sachverhalt für das Obergericht gestützt auf die konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A. erstellt. A. schilderte anlässlich der Einvernahme vom 2. Juli 2020, dass es nach der Heirat mit der Zeit zu Streitigkeiten wegen des Alkoholkonsums des Beschuldigten sowie wegen finanzieller Probleme gekommen sei, sie ca. sieben bis acht Jahre nach der Heirat begonnen habe, Angst vor dem Beschuldigten zu haben, weil er gedroht habe, sie zu schlagen (UA act. 180 ff.) und es ab dem Jahr 2015 zu verschiedenen tätlichen Auseinander- setzungen gekommen sei (UA act. 184 ff.). Auf die Frage, weshalb sie sich nach den von ihr geschilderten Ereignissen nicht eher zur Polizei begeben habe, führte sie glaubhaft aus, sie habe sich im Jahr 2015 zu einem Anwalt begeben, der Beschuldigte habe sie jedoch immer wieder bedroht, indem er gesagt habe, wenn sie zur Polizei gehe, werde ihm nichts passieren und sie würde dann sehen, was passieren werde, wenn er aus der Haft komme («gang zur Polizei, es wird mit mer nüt passiere, sie chönd nüt mache, wenn ich us de Haft chume wirsch du gse was passiere wird», UA act. 189). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte A. diese Aussage und führte aus, der Beschuldigte habe dies jedes Mal wiederholt, wenn er sie zusammengeschlagen habe. Er habe gesagt, sie solle zur Polizei gehen und sich überlegen, was ihr widerfahre, wenn er zurückkomme. Erst im Jahr 2020 habe sie den Mut gehabt, den Beschuldigten anzuzeigen (GA - 23 - act. 48). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte sie, der Beschuldigte habe ihr mehrmals gesagt, sie solle zur Polizei gehen, aber sich überlegen, was dann mit ihr passiere, wenn sie wieder nach Hause komme. Sie sei mehrmals vor der Tür der Polizei gestanden, aber nicht hineingegangen, weil sie Angst gehabt habe, dass er sie töten könnte, wenn sie nach einer Anzeige nach Hause komme (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 10). A. gesteht im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten auch eigenes Fehlverhalten ein, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. So führte sie aus, sie selbst habe dem Beschuldigten einmal zugerufen, sie werde ihn töten. Sie habe ihm auch ein paar Mal ein Glas Wasser angeschüttet und einmal ein Telefon oder eine Fernbedienung an die Wand geworfen (UA act. 188). Zudem haben die beiden Söhne D. und C. als Zeugen bestätigt, dass es bereits seit einigen Jahren zu Gewalt und Drohungen durch den Beschuldigten gegenüber A. gekommen sei (UA act. 225 ff., 250 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 ff.). So hat C. beispielsweise ausgesagt, er habe auch schon gehört, wie der Beschuldigte A. gesagt habe, er bringe sie um oder er mache ihr das Leben zur Hölle (UA act. 228, 233) und D. hat ausgesagt, er habe gehört, wie der Beschuldigte A. gedroht habe, sie zu schlagen, wenn sie nicht das gemacht habe, was er gewollt habe (UA act. 255). Die pauschale Aussage des Beschuldigten, es sei zwischen A. und ihm nie zu tätlichen Auseinandersetzungen und auch nicht zu Drohungen gekommen (UA act. 122, vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 24), erweist sich daher nicht als glaubhaft. 5.4. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich klar, dass der Beschuldigte A. mit der Aussage, sie werde sehen, was passieren werde, wenn er aus der Haft komme, angedroht hat, weitere Gewalt gegen sie auszuüben, falls sie ihn bei der Polizei anzeigen würde. Die Androhung von Gewalt stellt vor diesem Hintergrund ohne Weiteres einen ernstlichen Nachteil dar, der geeignet war, die Willensfreiheit von A. einzuschränken. Indem der Beschuldigte sich wissentlich und willentlich dieses unzulässigen Mittels bedient hat, um A. davon abzuhalten, Anzeige gegen ihn zu erstatten – was ihm gelungen ist, da A. erst Jahre später Anzeige gegen ihn erstattet hat – hat sich der Beschuldigte der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Drohung (während der Ehe) gemäss Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB schuldig gesprochen. Sie erachtete den angeklagten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte A. - 24 - am 12., 13. und 14. November 2019 mit dem Tod bedroht haben soll, als erstellt (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.4). 6.2. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass eine bestimmte Drohung geeignet ist, einen bestimmten Menschen mindestens möglicherweise in Angst und Schrecken zu versetzen und er muss dies wollen bzw. in Kauf nehmen. Ein Wille, die Drohung in die Tat umzusetzen, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 137 IV 258 E. 2.6). Der Täter wird gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe begangen wurde. 6.3. Der Beschuldigte bestreitet, dass es jemals zu Drohungen gekommen sei. Er bringt insbesondere vor, A. sei ihm am 14. November 2019 gar nie in der Autogarage begegnet (Berufungsbegründung S. 11). 6.4. Mit der Vorinstanz ist auf die im Kerngeschehen konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A. abzustellen: A. erwähnte bereits in ihrer schriftlichen Anzeige vom 6. Januar 2020, sie habe in den Tagen nach der Trennung (12. bis 15. November 2019) drei Tage lang versucht, mit dem Beschuldigten die Scheidung zu besprechen, aber er habe ihr jedes Mal damit gedroht, sie umzubringen (UA act. 107). Dies wiederholte sie auch in den Einvernahmen vom 26. Februar 2020 (UA act. 149) und vom 2. Juli 2020 (UA act. 191) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Sie schilderte anlässlich der Einvernahme vom 26. Februar 2020 glaubhaft und detailliert, aus welchem Grund sie jeweils am 12., 13. und 14. November 2019 die Garage aufgesucht und in welchem Zusammenhang der Beschuldigte die Todesdrohungen geäussert habe. So führte sie aus, sie habe am 12. November vom Beschuldigten die Schlüssel verlangt und er habe sie ihr nicht geben wollen, worauf er ihr gedroht habe, er werde sie umbringen. Er habe geflucht und gesagt, die Garage würde ihm gehören. Er habe einen 30 bis 40 cm grossen Ratschenschlüssel in der Hand gehabt und ihr gesagt, er würde ihr diesen auf den Kopf schlagen, wodurch sie «krepieren» würde. Am 13. November sei sie nochmal in die Garage und habe die Trennung und wie es mit der Garage weitergehen solle, besprechen wollen. Der Beschuldigte habe wieder geflucht und ihr gesagt, dass er sie umbringen werde. Am 14. November habe sie nochmal versucht, mit dem Beschuldigten zu sprechen und ein Dokument der […]- - 25 - Versicherung bearbeiten müssen. Der Beschuldigte habe einen Stuhl gegen sie gestossen, als sie beim Drucker gesessen habe, und habe sie in Richtung Drucker und Fenster geschoben. Er habe dann kräftig auf den Tisch geschlagen und erneut gedroht, dass er sie umbringe und sie abhauen solle. Sie habe aufgrund der Drohungen jeweils Angst bekommen und sei dann wieder nach Hause gegangen (UA act. 149). A. konnte die Vorfälle zeitlich verorten, indem sie angab, am Dienstag und Mittwoch [12. und 13. November] sei es am frühen Nachmittag, zwischen 14:00 und 16:00 Uhr, und am Donnerstag [14. November] etwa um 08:30 Uhr gewesen (UA act. 150). Anlässlich der Einvernahme vom 2. Juli 2020 beschrieb sie zudem genauer, wie der Beschuldigte den Werkzeugschlüs- sel gehalten habe und was er ihr währenddessen gesagt habe («verpiss dich, hau ab und wenn ned gohsch wirf ich der das an Chopf und werde dis Hirni zerschlo», UA act. 190). Weiter zeichnete sie den Werkzeugschlüssel auf (UA act. 195). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten die Aussagen von A. zwar weniger detailliert und sie beschrieb einzig die Drohung, bei der der Beschuldigte auf den Tisch geschlagen und ihr gesagt habe, sie solle verschwinden, sonst bringe er sie um (GA act. 47). Dies kann jedoch darauf zurückgeführt werden, dass sie zu den weiteren Drohungen nicht spezifisch befragt wurde und schmälert die Glaubhaftigkeit ihrer früheren Aussagen nicht. Eine Aggravationstendenz ist entgegen der Ansicht des Beschuldigten in den Aussagen von A. nicht ersichtlich. Der Umstand, dass A. neben den angeklagten Drohungen vom 12., 13. und 14. November 2019 sowie derjenigen im Jahr 2015 (vgl. E. 5) in den Einvernahmen – im Übrigen ebenfalls konstant – von weiteren (unbestimmten) Drohungen berichtete (vgl. UA act. 157, 182, 187 f., 205; GA act. 48, 50) und ausgesagt hat, der Beschuldigte habe sie jedes Mal wenn er getrunken und Drogen genommen habe, bedroht (UA act. 187), spricht entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Hinblick auf die angeklagten Drohungen. Betreffend die unglaubhafte Aussage des Beschuldigten, es sei nie zu Drohungen gekommen (UA act. 122; Berufungsbegründung S. 11), kann auf die Ausführungen in E. 5.3 verwiesen werden. Zudem erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten dazu, wann es in den Tagen nach der Trennung zu Treffen zwischen ihm und A. in der Garage gekommen sei und wie sich diese abgespielt hätten, als widersprüchlich, womit auch seinem konstanten Bestreiten, A. am 12., 13. und 14. November 2019 mit dem Tode bedroht zu haben (UA act. 50.10, 126, GA act. 59), wenig Glauben geschenkt werden kann. Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme vom 18. April 2020 aus, A. sei nicht am 12., sondern erst am 13. November 2019 zu ihm in die Garage gekommen, um über die - 26 - Scheidung und die Garage zu sprechen. Er habe ihr gesagt, sie würden am Wochenende zusammensitzen und sie solle gehen, worauf sie gesagt habe, das gehe so nicht und er solle alle Schlüssel abgeben und gehen. Er habe A. dann erst am 15. November 2019 wieder gesehen, als sie die Schlösser habe auswechseln lassen (UA act. 126). Anlässlich der Einvernahme vom 6. September 2021 sagte der Beschuldigte hingegen aus, A. sei am 12. November 2019, aber nicht wie von ihr ausgesagt zwischen 14:00 und 16:00 Uhr, sondern erst um 17:00 Uhr in die Garage gekommen und es sei darum gegangen, wann er wieder nach Hause komme, worauf er ihr gesagt habe, er würde nie mehr nach Hause kommen. Am 13. und 14. November 2019 habe er A. nicht gesehen (UA act. 50.10). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte zunächst aus, er sei am 11. November 2019 aus der Wohnung gegangen und A. sei das nächste Mal am Freitag, 15. November 2019, wegen der Dokumente in die Garage gekommen. Sie habe geschrien und er habe ihr gesagt, sie solle gehen und sie würden ein anderes Mal sprechen. Auf den Widerspruch zu seinen früheren Aussagen angespro- chen, sagte der Beschuldigte aus, A. sei vielleicht ins Büro gekommen und wieder gegangen, aber richtig gesprochen hätten sie erst am 15. November (GA act. 59). 6.5. Insgesamt bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass der Beschul- digte A. am 12., 13. und 14. November 2019 mit dem Tode bedroht hat. Die Androhung des Todes stellt zweifellos eine schwere Drohung dar, die objektiv geeignet ist, jemanden in Angst oder Schrecken zu versetzen. A. wurde durch die Drohungen tatsächlich in Angst versetzt, was sich darin zeigte, dass sie ihr Vorhaben, mit dem Beschuldigten zu sprechen, jeweils abgebrochen und die Garage umgehend verlassen hat. Keine Zweifel bestehen sodann, dass der Beschuldigte die Drohungen bewusst ausgesprochen hat, um A. Angst einzujagen. Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB schuldig gemacht. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten einfachen Körper- verletzung (während der Ehe) gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte im August 2019 einen Metall-Blattlocher in die Richtung von A. geworfen und sie nur dank ihrem rechtzeitigen Wegdrehen verfehlt habe (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.4). - 27 - 7.2. Der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in anderer Weise als durch eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Tatbestand erfasst alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB zu werten sind (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, StGB II, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 123 StGB). Einfache Körperverletzungen sind z.B. ein ausgeschlagener Zahn oder eine gebrochene Nase. Verstauchungen, Blutergüsse, Schwellungen, Quetschungen, Schürf- und Kratzwunden sind hingegen nur dann einfache Körperverletzungen, wenn sie erhebliche Schmerzen verursachen (vgl. BGE 119 IV 25 E. 2a, 107 IV 40 E. 5c). Subjektiv muss der Täter vorsätzlich handeln, wobei Eventual- vorsatz genügt. Betreffend die Strafbarkeit des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) kann auf die Ausführungen in E. 2.3 verwiesen werden. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB). 7.3. Der Beschuldigte bestreitet, einen Blattlocher in die Richtung von A. geworfen zu haben (Berufungsbegründung S. 12). 7.4. Mit der Vorinstanz ist auf die im Kerngeschehen konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A. abzustellen: A. führte aus, es sei im August 2019 zu einem Streit mit dem Beschuldigten gekommen, weil sie ihm mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht habe, nachdem sie ihn bei einer Fahrt mit einem Kundenfahrzeug erwischt habe (UA act. 105, 147). Als sie das Büro habe verlassen wollen bzw. an der Türe gestanden sei, habe der Beschuldigte, der am Bürotisch gesessen sei, den Blattlocher in ihre Richtung geworfen (UA act. 105, 147; GA act. 49). Wenn sie keinen Reflex gehabt hätte bzw. sich nicht hätte wegdrehen können, hätte der Locher sie am Kopf getroffen (UA act. 147; GA act. 49). Stattdessen habe der Locher jedoch die Wand getroffen (UA act. 105, 147; GA act. 49). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb A. zudem glaubhaft den vom Beschuldigten geworfenen Locher aus Metall anhand verschiedener ihr vorgelegter Locher sowie die durch den Locher in der Wand entstandene Vertiefung im Metall von ca. 1 bis 2 cm (GA act. 49 f.). - 28 - Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 12) ist keine Aggravationstendenz in den Aussagen von A. ersichtlich. Im Gegenteil wählte A. den kleinsten der ihr vorgelegten Locher (Locher Nummer 1), als demjenigen, den der Beschuldigte geworfen habe, am ähnlichsten. Zudem sagte sie aus, der Locher sei ein wenig kleiner und allenfalls etwas leichter gewesen als der Locher Nummer 1 (GA act. 49), was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Der Umstand, dass die Beschädigung der Wand in den Akten nicht dokumentiert ist (Berufungsbegründung S. 12), vermag entgegen der Ansicht des Beschuldigten die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A. nicht zu erschüttern. 7.5. Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte im August 2019 einen Locher aus Metall in die Richtung des Kopfes von A. geworfen hat. Er hat den Locher mit einer gewissen Wucht geworfen, sodass durch das Aufschlagen eine Vertiefung in der Wand entstanden ist. Auch wenn der vom Beschuldigten geworfene Locher etwas kleiner und allenfalls etwas leichter war als der im Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung abgebildete Locher Nummer 1, war dieser geeignet, bei A. Verletzungen am Kopf wie z.B. einen ausgeschlagenen Zahn, eine gebrochene Nase oder mit erheblichen Schmerzen verbundene Blutergüsse, Schwellungen, Schürf- und Kratzwunden und damit eine einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB zu verursachen, was dem Beschuldigten bewusst war. Durch den Wurf des Lochers in die Richtung des Kopfes von A. hat der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen, A. derartige Verletzungen zuzufügen. Der Erfolg ist nur daher nicht eingetreten, weil A. dem vom Beschuldigten geworfenen Locher ausweichen konnte, womit ein vollendeter Versuch vorliegt. Der Beschuldigte hat sich damit der versuchten einfachen Körper- verletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 8. 8.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Tätlichkeiten während der Ehe gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB schuldig gesprochen. Sie erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte im Jahr 2019 während einer Autofahrt mehrfach gegen den Arm von A. geschlagen (Anklageziffer 9.1), A. am 7. April 2019 gegen den Kopf geboxt (Anklageziffer 9.2), im August 2019 zweimal mit der Faust gegen die linke Schulter geschlagen (Anklageziffer 9.3) sowie am 11. November 2019 geboxt und an den Armen gepackt (Anklageziffer 9.4) habe (vorinstanzliches Urteil E. 4.4.6). - 29 - 8.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begeht (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). Eine wiederholte Tatbegehung liegt vor, wenn es mehrmals zu Tätlichkei- ten gekommen ist und diese auf eine bestimmte Gewohnheit hinweisen (BGE 134 IV 189 E. 1.2 mit Hinweis). Als Tätlichkeit gilt eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt (BGE 134 IV 189 E. 1.2 mit Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. 8.3. Der Beschuldigte bestreitet, die angeklagten Tätlichkeiten verübt zu haben (Berufungsbegründung S. 12). 8.4. 8.4.1. Die Schläge während der Autofahrt im Jahr 2019 erwähnte A. anlässlich der Einvernahme vom 2. Juli 2020 spontan zusammen mit weiter zurückliegenden Vorfällen auf die Frage, ob es zu weiteren Tätlichkeiten gekommen sei (UA act. 186). Sie schilderte in der Folge die Vorgeschichte sowie das Kerngeschehen des Vorfalls detailliert und nachvollziehbar und gab auch Gespräche und eigene Gedankengänge wieder, was für den Erlebnisbezug ihrer Aussagen spricht. So habe sie im Jahr 2019 den alkoholisierten Beschuldigten aus der Garage abholen wollen, jedoch habe dieser nicht nach Hause mitkommen wollen. Sie habe ihn unbedingt mitnehmen wollen, da er immer eine Zigarette im Mund gehabt habe und sie befürchtet habe, dass das Geschäft abbrennen könnte. Der Beschul- digte habe nach R. in die O. Bar gehen wollen. Sie habe ihm jedoch gesagt, dies würde nicht gehen, weil er genug betrunken sei. Er habe darauf zu fluchen begonnen und gesagt, er würde ein Taxi nehmen, wenn sie nicht fahren würde, weshalb sie ihm gesagt habe, sie würde ihn in die Bar fahren, jedoch höchstens für eine Stange. In der Bar habe er dann eine Stange nach der anderen getrunken und Runden für die anderen Gäste bezahlt. Er habe sie beschimpft und gesagt, er könne auch mit dem Taxi nach Hause. Dies habe sie jedoch nicht gewollt, weil sie befürchtet habe, dass er von dort aus zur Garage fahren würde und das Geschäft abbrennen könnte, wenn er sich dort eine Zigarette anzünden würde. Daher habe sie ihn überredet und trotz der Beschimpfungen nach Hause mitgenommen. Auf der Rückfahrt habe er sie immer wieder gegen den Arm gestossen oder - 30 - geschlagen und gesagt, er wolle zurück in die Bar. Sie habe aufgrund der Stösse gegen ihren Arm auf die Gegenfahrbahn schwenken müssen (UA act. 189 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb sie zudem glaubhaft, die Schläge seien so intensiv gewesen, dass sie das Lenkrad nicht mehr habe kontrollieren können und sie ein Hämatom erlitten habe. Weiter präzisierte sie, dass der Vorfall nicht im Winter, sondern vermutlich im Frühling oder Sommer stattgefunden habe, was sie daran festmachen konnte, dass es nicht bedeckt gewesen sei und keinen Schneefall gegeben habe (GA act. 50). Sie brachte weiter glaubhaft ihre Angst in dieser Situation zum Ausdruck, indem sie aussagte, es sei eine 80er-Strecke gewesen und sie hätten in einen Baum fahren und sterben können, wenn sie nicht ruhig geblieben wäre und es hätte beim Ausschwenken auf die Gegenfahrbahn ein Unfall passieren können, wenn ein Auto entgegengekommen wäre (UA act. 189 f.). Weil sie solche Angst gehabt habe, dass das Auto ausser Kontrolle gerate, habe sie die Wucht und Schmerzen der Schläge gar nicht mehr empfunden (GA act. 50). Insgesamt ist für das Obergericht aufgrund der glaubhaften Aussagen von A. erstellt, dass der Beschuldigte während einer Autofahrt im Frühling oder Sommer 2019 mehrmals gegengegen den Arm von A. geschlagen hat. 8.4.2. In Bezug auf den Vorfall vom 7. April 2019 bestreitet der Beschuldigte nicht, alkoholisiert nach Hause gekommen und in Anwesenheit von A. von seinem Bruder E. in die Wohnung gebracht worden zu sein. Er bestätigte auch, nicht nach Hause gewollt zu haben. Hingegen bestreitet er, A. (und seinen Bruder) mit der Faust geschlagen zu haben (UA act. 123). A. sagte anlässlich der Einvernahme vom 26. Februar 2020 aus, E. und sie hätten den Beschuldigten die Treppe hochgebracht und der Beschuldigte habe E. einen Faustschlag verpasst. Beim Eingang habe er dann ihr einen Faustschlag gegen den Kopf gegeben. Er habe sie oberhalb der Stirn getroffen. Dies habe Schmerzen verursacht, die sie auf einer Skala von eins bis zehn mit einer Fünf angab. E. sei dazwischen gegangen und habe dem Beschuldigten gesagt, er dürfe das nicht machen, worauf der Beschuldigte E. wiederum einen Schlag verpasst habe. E. habe den Beschuldigten dann ins Schlafzimmer gebracht, wo dieser am Boden eingeschlafen sei (UA act. 145 f.). Die Aussage von A. erweist sich als schlüssig und detailliert und entspricht dem bereits in ihrer schriftlichen Anzeige vom 6. Januar 2020 beschriebenen Kerngeschehen (UA act. 104 f.). Gemäss der Übersetzung ihrer auf Türkisch verfassten Anzeige, soll der Beschuldigte E. und sie im Schlafzimmer eingesperrt und verprügelt haben (UA act. 105). A. korrigierte diese Aussage jedoch anlässlich der Einvernahme vom 26. Februar 2020 und sagte aus, es handle sich um einen Übersetzungsfehler (UA act. 145 f.). Dies spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, denn es dürfte sich tatsächlich um einen Fehler oder ein Missverständnis bei der Übersetzung der schriftlichen - 31 - Anzeige handeln und es hätte übersetzt lauten sollen, er (E.) habe ihn (den Beschuldigten) ins Schlafzimmer gezwungen und die Tür geschlossen. Der Einwand des Beschuldigten, A. habe ihre Aussage als Übersetzungsfehler abzutun versucht, nachdem sie gemerkt habe, dass ihr Vorwurf durch eine Aussage von E. widerlegt werden könnte (Berufungsbegründung S. 6), verfängt somit nicht, zumal A. ohnehin daran festgehalten hat, E. sei beim Vorfall dabei gewesen. Der Beschuldigte sagte aus, als er nicht nach Hause gewollt habe, habe sein Bruder ihm gesagt, er solle nicht so tun und ihn nach oben gebracht, wo er sich schlafen gelegt habe (UA act. 123). Dass der Beschuldigte sich – obwohl dies nicht seinem Willen entsprach – anstandslos in die Wohnung bzw. ins Schlafzimmer habe führen lassen, erscheint vor dem Hintergrund, dass es immer wieder zu Streitigkeiten kam, weil der Beschuldigte nicht nach Hause bzw. von zu Hause wieder in den Ausgang wollte (vgl. UA act. 50.11, 121, 145, 167, 170; GA act. 57; E. 8.4.1) und auch die beiden Söhne ein häufiges gewalttätiges und ausfälliges Verhalten des Beschuldigten unter dem Einfluss von Alkohol bestätigten (UA act. 225, 251), hingegen wenig glaubhaft. Insgesamt ist auf die glaubhaften Aussagen von A. abzustellen, womit erstellt ist, dass der Beschuldigte A. mit der Faust gegen den Kopf geschlagen hat. 8.4.3. Auch im Hinblick auf die Faustschläge gegen die Schulter im August 2019 erweisen sich die Aussagen von A. als konstant, schlüssig und nachvollziehbar und damit glaubhaft. Sie schilderte in der schriftlichen Anzeige vom 6. Januar 2020 und in der Einvernahme vom 26. Februar 2020 übereinstimmend, der Beschuldigte habe, nachdem er den Blattlocher gegen sie geworfen hatte (siehe E. 7), auf sie eingeboxt (UA act. 105) bzw. sie sicher zweimal mit der Faust an die linke Schulter geschlagen (UA act. 147). Zudem schilderte sie ebenfalls konstant, dass der Beschuldigte danach gesagt habe, ihm könne nichts passieren, was sich darauf bezog, dass sie dem Beschuldigten zuvor angedroht hatte, ihn wegen Fahrens ohne Berechtigung bei der Polizei anzuzeigen (UA act. 105, 147). Sie beschrieb weiter, dass sie durch die Schläge einen blauen Fleck erlitten habe und die Schmerzen auf einer Skala von eins bis zehn etwa eine Sechs betragen hätten (UA act. 147), womit sie den Beschuldigten auch nicht übermässig belastete. Insgesamt bestehen für das Obergericht damit keine Zweifel an den Aussagen von A.. Der angeklagte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte A. im August 2019 zweimal mit der Faust gegen die (linke) Schulter geschlagen habe, ist damit erstellt. 8.4.4. Betreffend den Vorfall vom 11. November 2019 ist unbestritten, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und A. gekommen ist, in deren Folge der Beschuldigte die Polizei gerufen hat (UA act. 106, 121, 148, GA act. 57). Der Beschuldigte anerkennt auch, dass die von A. - 32 - dokumentierten Hämatome an ihren Armen (UA act. 93 ff.) von ihm stammen könnten. Allerdings macht er geltend, er habe A. nur «zur Seite geschoben», als sie vor der Tür gestanden und ihn nicht habe herausgehen lassen wollen. Sie habe eine sehr empfindliche Haut, auf der sich schnell blaue Flecken bilden würden (UA act. 125). Sowohl der Beschuldigte als auch die beiden Söhne C. und D. sagten aus, es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, weil der Beschuldigte aus der Wohnung habe gehen wollen und A. dies nicht gewollt habe (UA act. 121, 226, 251). Diesen Hergang schilderten sämtliche Familienmitglieder auch gegenüber der später am Wohnort erschienenen Polizei (Bericht der Mobilen Einsatzpolizei vom 15. November 2019). Aus den glaubhaften Aussagen der Söhne, wonach der Beschuldigte darauf auf A. losgegangen sei (UA act. 226) bzw. begonnen habe, A. wegzustossen (UA act. 251), ergibt sich, dass es sich nicht nur um ein Zur-Seite-Schieben durch den Beschuldigten, sondern wie von A. geschildert (UA act. 106, 148), mindestens um ein kräftiges Zupacken und Festhalten an den Armen gehandelt hat. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich bei A. leicht blaue Flecken bilden, zeugen die zahlreichen dokumentierten Hämatome (UA act. 93 ff.) dennoch von einer gewissen Intensität der Einwirkung. Nicht erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte A. auch mit der Faust gegen den Kopf geschlagen hat. Einerseits sagte A. selbst aus, sie könne nicht sagen, wie es genau passiert sei, weil alles so schnell gegangen sei (UA act. 148), andererseits ergibt sich auch aus den Aussagen der beiden Söhne kein Hinweis darauf, dass der Beschuldigte A. mit der Faust gegen den Kopf geschlagen habe (vgl. UA act. 226, 251). 8.5. Die mehrfachen Schläge gegen den Arm (E. 8.4.1), der Faustschlag gegen den Kopf (E. 8.4.2), die beiden Faustschläge gegen die Schulter (E. 8.4.3) sowie das kräftige Zupacken an den Armen von A. (E. 8.4.4) überschreiten in Bezug auf ihre Intensität das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass der physischen Einwirkung auf einen Menschen, womit es sich um Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB handelt. Der Beschuldigte hat A. diese Einwirkungen wissentlich und willentlich zugefügt, und somit vorsätzlich gehandelt. Die vier Vorfälle in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr zeugen von einer Gewohnheit des Beschuldigten, physische Gewalt gegen seine Ehefrau anzuwenden, wenn diese sich nicht seinem Willen entsprechend verhalten hat. Er hat folglich wiederholt Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau begangen und sich der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB schuldig gemacht. - 33 - 9. 9.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen. Sie erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Januar 2017 bis Ende November 2019 mehrfach ausserhalb des Garagenareals Kunden- und Privatfahrzeuge gefahren sei, ohne über die entsprechende Berechtigung zu verfügen (vorinstanzliches Urteil E. 5.6). 9.2. Des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG macht sich schuldig, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. 9.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass dem Beschuldigten der Führerausweis am 24. August 2012 auf unbestimmte Zeit entzogen und ihm zuletzt eine Sperrfrist bis zum 10. April 2020 auferlegt worden ist (UA act. 3 f.; vgl. Berufungsbegründung S. 13). Der Beschuldigte bestreitet hingegen, ausserhalb des Garagenareals gefahren zu sein (vgl. Berufungsbegründung S. 13; UA act. 124). 9.4. Sowohl A. als auch die beiden Söhne D. und C. sagten glaubhaft aus, der Beschuldigte habe mehrmals Fahrzeuge ausserhalb des Garagenareals gelenkt. So schilderte A. detailliert, wie sie den Beschuldigten im Jahr 2017 zum ersten Mal nach dem Entzug des Führerausweises wieder habe fahren sehen und sie danach darüber gestritten hätten. Der Beschuldigte habe eine Probefahrt mit einem Kundenfahrzeug gemacht. Sie habe gesehen, wie er ins Fahrzeug gestiegen, damit weggefahren und später zurückgekommen sei. In den Jahren 2017, 2018 und 2019 habe sie ihn dann ein paarmal Fahren gesehen (UA act. 288). Letztmals habe sie am 9. November 2019 mitbekommen, dass der Beschuldigte gefahren sei. Nachdem der Beschuldigte gegangen und sie aufgestanden sei, sei ihr Auto nicht mehr da gewesen. Sie habe ihn daraufhin angerufen und gefragt, wo ihr Auto sei, worauf der Beschuldigte geantwortet habe, er habe es genommen. Zirka eine halbe Stunde oder eine Stunde nach dem Anruf habe sie dann gesehen, wie der Beschuldigte das Auto wieder zurückgebracht habe (UA act. 290 f.). Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht auch, dass sie angab, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte vor 2017 seit der Eröffnung der Garage im Jahr 2015 gefahren sei (UA act. 288), womit sie auf eine naheliegende Mehrbelastung verzichtete. Weiter sagte sie schlüssig und nachvollziehbar aus, dass sie den Beschuldigten im August 2019 dabei erwischt habe, wie er von einer - 34 - Fahrt mit einem Kundenfahrzeug zurückgekommen sei, was zum Streit geführt habe, anlässlich dessen der Beschuldigte einen Locher in die Richtung von A. geworfen hat (vgl. E. 7), weil sie ihm angedroht habe, ihn wegen Fahrens ohne Berechtigung bei der Polizei anzuzeigen (UA act. 105, 147, 163). Sie nannte zudem verschiedene Kunden, deren Autos der Beschuldigte gefahren sei (UA act. 105, 163, 294). C. bestätigte, dass der Beschuldigte ab und zu kurze Probefahrten ausserhalb des Garagenareals im Dorf durchgeführt habe. Er habe dies zwischen 2016 und 2019 öfters gesehen, als er in der Garage gewesen sei. Weiter habe der Beschuldigte im Jahr 2019 einmal den Audi direkt von ihm übernommen, als er nach Hause gekommen sei und sei damit ins Geschäft gefahren (UA act. 242). Auch D. bestätigte, dass der Beschuldigte nach der Reparatur jeweils Testfahrten auf der Strasse vor der Garage dem Bach entlang gemacht habe. Er habe ein paarmal in der Garage arbeiten dürfen und dies selbst gesehen. Zudem sei er im Jahr 2018 oder 2019 im Fahrzeug dabei gewesen, als der Beschuldigte von der Garage in die Waschanlage gefahren sei (UA act. 258). Damit übereinstimmend schilderte auch A., der Beschuldigte sei mehrmals in Q. zur Waschanlage gefahren, um Kundenfahrzeuge zu reinigen (UA act. 289; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Schliesslich sagte der Beschuldigte selbst aus, er habe mit A. oft unter anderem über den Führerausweis gestritten (UA act. 121), wozu es nur Anlass gegeben haben kann, wenn er tatsächlich gefahren ist. Auch die beiden Söhne bestätigten, dass ihre Eltern oft darüber diskutiert hätten, dass der Beschuldigte ohne Führerausweis gefahren sei (UA act. 241, 257). Die Aussage des Zeugen F., er habe den Beschuldigten, seit er ihn kenne, niemals ausserhalb des Garagengeländes fahren gesehen und habe, seit er dort angestellt sei, jede Probefahrt selbst durchgeführt (UA act. 304), begründen sodann keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von A. sowie der beiden Söhne, zumal F. erst seit September 2019 in der Garage angestellt war und den Beschuldigten davor nicht gekannt hatte (UA act. 301 f.) und folglich keine Angaben über die Zeit vor dem September 2019 machen konnte, worauf er anlässlich seiner Einvernahme auch selbst hingewiesen hat (UA act. 305). Insgesamt bestehen für das Obergericht aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A. sowie der beiden Söhne keine Zweifel, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Januar 2017 bis Ende November 2019 mehrfach ausserhalb des Garagenareals Kunden- und Privatfahrzeuge gelenkt hat, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden war. Damit hat sich der Beschuldigte des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht. - 35 - 10. Zusammenfassend ist die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt vollumfänglich abzuweisen und der Beschuldigte ist wegen mehrfacher Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, mehrfacher (teilweise versuchter) sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Nötigung gemäss Art. 181 StGB, mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB, versuchter einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, mehrfacher Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB sowie – was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist – wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. 11. 11.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 11.2. Bei den Vergewaltigungen gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB handelt es sich anhand des abstrakten Strafrahmens von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe um die schwersten Straftaten. Die Einsatzstrafe ist für die konkret schwerste Tat festzusetzen, wobei sich die vier Vergewaltigungen hinsichtlich ihrer Tatschwere nicht wesentlich unterscheiden und daher vorliegend die Einsatzstrafe anhand der zeitlich ersten Vergewaltigung vom März/April 2018 gebildet wird. Der Tatbestand der Vergewaltigung schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Bei einer Vergewaltigung geht es im vergleichsweise grosse Spektrum möglicher Sexualstraftaten um einen sehr schweren Eingriff in die sexuelle Integrität. Die Rechtsgutverletzung als solche ist jedoch unergiebig, denn der erzwungene Beischlaf begründet den Tatbe- stand des Art. 190 Abs. 1 StGB. Die objektive Tatschwere bestimmt sich somit in erster Linie anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Der Beschuldigte hat A. zum Geschlechtsverkehr genötigt, indem er ihr trotz ihrer verbalen sowie durch Hin- und Herschwenken der Beine erfolgten Gegenwehr ihre Leggings und Unterhosen ausgezogen, ihre Beine auseinandergedrückt, sich auf sie gelegt und sie mit seinem Unterarm auf ihrem Brustkorb auf das Bett gedrückt hat. Er ist mit seinem Penis mehrmals in sie eingedrungen, wogegen sie sich durch Wegstossen des Beschuldigten sowie durch Schreien zu wehren versucht hat. A. erlitt durch das gewaltsame Eindringen des Beschuldigten Schmerzen im - 36 - Vaginalbereich und durch das Fixieren mit seinem Unterarm Hämatome oberhalb der Brust. Zudem sagte sie aus, sie habe durch den Druck auf ihrem Brustkorb fast keine Luft bekommen (UA act. 166). Der Beschuldigte hat mit der Vergewaltigung die sexuelle Integrität von A. in schwerem Masse verletzt, was allerdings dem Tatbestand immanent ist. Die von ihm angewendete Gewalt ging nicht über das für den Vollzug des Geschlechtsverkehrs gegen den Willen von A. notwendige Mass hinaus, womit es sich im Spektrum der vom Tatbestand erfassten Fälle nicht um eine schwerste Form der Vergewaltigung handelt und das Verschulden eher im unteren Bereich anzusiedeln ist. Der Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht primär aus egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Dieser Umstand ist jedoch jedem Sexualdelikt immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt gemäss den Aussagen von A. erheblich alkoholisiert (UA act. 164, 202), jedoch ist aus dem erstellten Handlungsablauf ersichtlich, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten dadurch nicht eingeschränkt war, war der Beschuldigte doch fähig, sein sich wehrendes Opfer zu überwältigen und festzuhalten, den Geschlechts- verkehr zu vollziehen sowie aufgrund des vorhandenen Unrechtsbewusst- seins auch damit aufzuhören, als der Sohn D. an der Türe des Schlafzimmers erschienen ist. Seine Hemmschwelle dürfte durch die Alkoholisierung etwas herabgesetzt gewesen sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er aufgrund der verbalen und körperlichen Gegenwehr von A. deutlich erkennen konnte, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte und es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, ihre sexuelle Integrität zu respektieren. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die sexuelle Integrität und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von A. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3), weshalb das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf den Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe erscheint insgesamt eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 11.3. Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die weiteren drei Vergewaltigungen zu erhöhen. Das Tatvorgehen, insbeson- dere das Mass der angewendeten Gewalt, sowie die Tatumstände haben sich bei den weiteren Vergewaltigungen nicht massgeblich von der ersten Vergewaltigung unterschieden, weshalb auch hinsichtlich der drei weiteren - 37 - Vergewaltigungen bei einer konkreten Betrachtungsweise von einer angemessenen Einzelstrafe von jeweils 2 Jahren auszugehen ist. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die einzelnen Vergewal- tigungen insofern in einem Zusammenhang stehen, als dass sie sich stets gegen A. gerichtet haben und jeweils auf eine ähnliche Art und Weise begangen worden sind, was den Gesamtschuldbeitrag jedoch nicht wesentlich geringer erscheinen lässt. Ein bedeutender zeitlicher Zusam- menhang ist nicht ersichtlich, zumal die ersten drei Vergewaltigungen rund ein Jahr resp. über ein halbes Jahr auseinanderliegen und auch die Vergewaltigungen vom 8. und 9. November klar durch die dazwischen- liegende Nacht abgegrenzt sind, sodass der Beschuldigte bei der vierten Vergewaltigung einen neuen, von der vorhergehenden Vergewaltigung unabhängigen Vorsatz gebildet hat. Auch ist es nicht einerlei, ob der Beschuldigte A. einmal oder viermal vergewaltigt hat, zumal mit jeder Vergewaltigung wiederum sehr schwer in die sexuelle Integrität mit den entsprechenden physischen und psychischen Folgen eingegriffen wird. Folglich ist von einem grossen Gesamtschuldbeitrag auszugehen und es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe für die weiteren drei Vergewaltigungen um insgesamt 4 Jahre auf 6 Jahre zu erhöhen. 11.4. Diese Strafe wäre für die mehrfache (teilweise versuchte) sexuelle Nötigung, die mehrfache Drohung, die Nötigung, die versuchte einfache Körperverletzung, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz angemessen zu erhöhen oder es wäre – wo dies bei einer konkreten Einzelbetrachtung aufgrund der schwere des Verschuldens möglich gewesen wäre – zusätzlich eine Geldstrafe für diese Delikte auszufällen. Die Täterkomponente würde sich zudem leicht negativ auswirken, da die Vorstrafen des Beschuldigten, der gemäss aktuellem Strafregisterauszug bereits dreimal wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu unbedingten Geldstrafen zwischen 110 und 150 Tagessätzen verurteilt wurde, straferhöhend zu gewichten sind (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2) und keine strafmindernden Faktoren wie Einsicht, Reue, ein Geständnis oder eine erhöhte Strafempfindlichkeit vorliegen. Weiter hat die Vorinstanz für die Begründung des Urteils zwar rund fünf Monate gebraucht und damit die Ordnungsvorschrift gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO missachtet. Eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots geht damit aber noch knapp nicht einher (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2), zumal sich der Beschuldigte nicht in Sicherheitshaft befunden und es sich in sachverhaltlicher Hinsicht um einen eher überdurchschnittlichen Fall gehandelt hat. Die Asperation um die weiteren mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte oder zusätzliche Ausfällung einer Geldstrafe kann jedoch - 38 - unterbleiben, da bereits für die mehrfache Vergewaltigung eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren auszusprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu be- anstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Nach dem Gesagten hat es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sein Bewenden. 11.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren kommt weder ein bedingter noch teilbedingter Strafvollzug in Frage (vgl. Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 11.6. Dem Beschuldigten ist die Dauer der vorläufigen Festnahme von einem Tag (18. April 2020) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 11.7. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Diese Busse erscheint in Anbetracht dessen, dass es sich bei den mehrfachen Schlägen gegen den Arm, dem Faustschlag gegen den Kopf, den beiden Faustschlägen gegen die Schulter sowie dem kräftigen Zupacken an den Armen von A., welche allesamt Schmerzen und/oder Hämatome zur Folge hatten, im Spektrum der unter den Tatbestand fallenden Handlungen jeweils mindestens um ein mittelschweres Tatverschulden handelt, sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. E. 12.4) als eher mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 1'000.00 ist auf 10 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 12. 12.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für eine Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt ein Absehen von der Landesverweisung. - 39 - 12.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 6). Darauf kann verwiesen werden. 12.3. Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat mit der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen, teilweise versuchten, sexuellen Nötigung mehrere Katalogtaten für eine obligatorische Landes- verweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen und ist deshalb grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung hat sich daher an der Verhältnismässigkeits- prüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 12.4. 12.4.1. Der 46-jährige Beschuldigte lebt seit seiner Geburt in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (MIKA-Akten [UA Register 11] S. 173). Er absolvierte die obligatorische Schule in Q. und eine Lehre als Automonteur in S. (UA act. 24), arbeitete während 13 Jahren bei der P. AG in T. und machte sich im Jahr 2015 mit der Autowerkstatt «M. Garage» selbständig (UA act. 24). Er spricht einwandfrei Schweizerdeutsch. Bis zur Trennung der Ehegatten im November 2019 lebte er zusammen mit seiner Ehefrau A. sowie den beiden mittlerweile volljährigen Söhnen C. (geb. […]) und D. (geb. […]) in Q. (UA act. 24). Aktuell wohnt der Beschuldigte bei seinen Eltern in Q. (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18). Zu A. und C. besteht kein Kontakt mehr (GA act. 54; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 13, 26). Zwei Brüder des Beschuldigten leben ebenfalls in Q. (UA act. 23). Zudem scheint der Beschuldigte in der Schweiz über einen grossen Kollegenkreis zu verfügen (vgl. UA act. 225). Im August 2017 ist über den Beschuldigten als Inhaber des Einzelunterneh- mens «M. Garage» der Konkurs eröffnet worden (vgl. Handelsregister- eintrag). Die Garage wurde, nachdem A. das Inventar vom Konkursamt gekauft hatte (UA act. 151), unter demselben Namen mit A. als Inhaberin - 40 - weitergeführt. Der Beschuldigte führte zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die «M. Garage» alleine weiter, wobei er angegeben hatte, die Situation sei schlecht, weil er weniger Arbeit habe, und es bestünden ausstehende Mieten für die Garage (GA act. 52 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, es sei immer schlechter geworden und er habe die Garage geschlossen, damit er sich nicht immer weiter beim Vermieter verschulde. Er sei bei diesem jetzt mit Fr. 50'000.00 verschuldet (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20). Er arbeite seit August 2022 nicht mehr und sei auf Arbeitssuche als Mechaniker oder in anderen Bereichen der Automobilbranche (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18, 21). Er habe Betreibungen in Höhe von Fr. 100'000.00 und offene Rechnungen von etwa Fr. 15'000.00 bis Fr. 20'000.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19). In wirtschaftlicher Hinsicht ist der Beschuldigte damit mangelhaft integriert. Zur Beurteilung der Integration des Beschuldigten ist auch seine frühere Delinquenz zu berücksichtigen, wobei auch im Strafregister gelöschte Straftaten miteinzubeziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Die zahlreichen straf- rechtlichen Verurteilungen, die sich durch das Leben des Beschuldigten ziehen (vgl. MIKA-Akten [UA Register 11]; aktueller Strafregisterauszug) zeugen eindrücklich von mangelndem Respekt vor der schweizerischen Rechtsordnung und sprechen gegen eine positive Integration des Beschuldigten. So wurde er mit Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 25. Juli 1996 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 42 km/h und Parkierens auf einem Halteverbot vor einem Fussgängerstreifen zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen und einer Busse von Fr. 1'100.00, in den Jahren 2002 und 2003 insgesamt sieben Mal wegen verschiedener Strassenverkehrsdelikte (Nichttragen der Sicherheitsgurte, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn, Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts, Parkieren neben der Sicherheitslinie ohne genügende Durchfahrt) zu Bussen zwischen Fr. 60 und Fr. 350.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. August 2008 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkohol- konzentration, Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.00 und einer Busse von Fr. 2'000.00, mit Strafbefehl der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 19. September 2013 wegen mehrfachen Fahrens in fahr- unfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Fahrens ohne Berechtigung und versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer unbedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 100.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Juli 2014 wegen Fahrens in fahrunfähigem - 41 - Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Fahrens in übermüde- tem Zustand, Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen Nichtbeachtens eines polizeilichen Haltezeichens und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 80.00 und einer Busse von Fr. 300.00, mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau vom 14. Juni 2016 wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahrens zu einer Busse von Fr. 300.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Juni 2016 wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und Nichtragens des Schutzhelms als Führer eines Motorfahrrades zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 110.00 und einer Busse von Fr. 100.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. Juli 2016 wegen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn zu einer Busse von Fr. 260.00 sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. November 2016 wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. Zwar handelt es sich bei den bisherigen Verurteilungen des Beschuldigten nicht um Verbrechen oder besonders schwere Vergehen, jedoch spricht die Häufigkeit der Straffälligkeit des Beschuldigten sowie die Gleichgültigkeit, mit der er trotz mehrerer hoher unbedingter Geldstrafen weiter delinquierte, von einer erheblichen Geringschätzung der hiesigen Rechts- und Werteordnung. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde der Beschuldigte mit Verfügung vom 29. November 2016 ausländerrechtlich verwarnt (MIKA-Akten S. 156 f.), jedoch scheint auch dies beim Beschuldigten keinen Eindruck hinterlassen zu haben, wurde er doch seither wiederum – und in Bezug auf die Tatschwere in erheblich gesteigerter Weise – straffällig. Ein ähnliches Bild ergibt sich aus dem achtseitigen Administrativmassnahmenauszug des Beschuldigten, aus dem mehrere Verwarnungen, Entzüge und Sperrfristen ersichtlich sind, die den Beschuldigten jeweils nicht zur Einhaltung der Regeln des Strassen- verkehrs zu bringen vermochten (UA act. 3). Dass der Beschuldigte nicht gewillt ist, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren, zeigt sich sodann auch darin, dass er die mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. Oktober 2020 festgelegten Unterhaltsbeiträge für A. sowie seinen Sohn D. (GA act. 112) bis zum heutigen Zeitpunkt nicht bezahlt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 20; GA act. 54; Berufungsantwort Privatklägerin Ziff. 2.2). Insgesamt hat der Beschuldigte sein bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und verfügt in der Schweiz über ein soziales Netz, womit zweifellos von einer starken Verwurzelung in der Schweiz auszugehen ist. Im Hinblick auf seine wirtschaftliche Integration sowie die Beachtung der schweizerischen Rechts- und Werteordnung erweist sich seine Integration hingegen mangelhaft. - 42 - 12.4.2. Die Integrationschancen in der Türkei erweisen sich für den Beschuldigten sodann als intakt. Er ist mit dem Land aus jährlichen Ferienbesuchen während seiner Kindheit und Jugend und danach weiteren, weniger regelmässigen Ferienbesuchen – letztmals 2016, 2017 sowie im April 2023 – vertraut und hat dort Verwandte (GA act. 53 f.; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 14, 22), die ihn bei der Eingliederung unterstützen könnten. Er beherrscht die türkische Sprache in Wort und Schrift (GA act. 53) und ist durch die Ferienaufenthalte aber auch durch die Kontakte im Türkischen Verein in Q., bei dem er Mitglied ist und in dessen Vereinslokal er sich in seiner Freizeit gerne aufhält (UA act. 26), bestens mit der türkischen Kultur vertraut. Der Beschuldigte ist mit Ausnahme von Diabetes Typ 2 und damit zusammenhängenden neuropathischen Schmerzen im Fuss, welche auch in der Türkei behandelt werden können, gesund und arbeitsfähig (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20; UA act. 24) und dürfte durch seine Berufsbildung als Automonteur in der Lage sein, in der Türkei ein Erwerbseinkommen zu generieren. Zudem besitzt sein Vater in der Türkei vier Wohnungen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19), womit er allenfalls sogar über eine Wohnmöglichkeit verfügt. Die beiden volljährigen Söhne des Beschuldigten leben zusammen mit A. in U. (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Bei einer Landesverweisung kann der Beschuldigte den Kontakt zu D. und, falls dieser wieder Kontakt zu ihm wünschen würde, zu C. über moderne Kommunikationsmittel aufrecht erhalten und es besteht die Möglichkeit von Besuchen der Söhne in der Türkei oder einem Drittland ausserhalb des Schengenraums. 12.4.3. Der Beschuldigte wird vorliegend nebst einer Vielzahl an Vergehen wegen der Katalogtaten der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen (teilweise versuchten) sexuellen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt, wobei das Obergericht an das Verschlechterungsverbot gebunden war und alleine für die vier Vergewaltigungen eine höhere Strafe ausgesprochen hätte. Er hat durch den erzwungenen Vaginal- und Analverkehr mehrfach und in schwerster Weise in die sexuelle Integrität von A., mithin hochwertige Rechtsgüter, eingegriffen. Dass das Tatverschulden im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich der als Ver- brechen eingestuften Vergewaltigungen im unteren Rahmen anzusiedeln ist, betrifft lediglich die Einordnung innerhalb des Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, woraus der Beschuldigte entgegen seiner Auffassung für die Landesverweisung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 2.3, 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4.2). Vielmehr gilt bereits eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausländer- rechtlich als sehr schwerer Verstoss gegen die schweizerische - 43 - Rechtsordnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6) und das Verschulden des Beschuldigten übertrifft diese Schwelle in Anbetracht der vorliegend ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren um ein Weites. Unter Berücksichtigung der bisherigen Delinquenz des Beschuldigten und seiner damit deutlich zum Ausdruck gebrachten Unbelehrbarkeit sowie Geringschätzung der schweizerischen Rechts- und Werteordnung (vgl. E. 12.4) ist nicht nur von einem hohen Rückfallrisiko hinsichtlich weiterer Vergehen im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes, sondern ebenfalls von einem zwar geringeren, jedoch tatsächlich vorhandenen, Rückfallrisiko hinsichtlich schwerer Delikte gegen die sexuelle Integrität auszugehen, zumal der Beschuldigte die Vergewaltigungen und (versuchten) sexuellen Nötigungen mehrmals während eines Zeitraums von rund 1 ½ Jahren begangen und diesbezüglich im vorliegenden Verfahren keinerlei Einsicht oder Reue gezeigt hat. Der Umstand, dass es seit der Trennung der Ehegatten (und Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens) zu keinen weiteren Vorfällen zwischen dem Beschuldigten und A. gekommen ist (Berufungsbegründung S. 14), vermag daran nichts zu ändern, stellt das Wohlverhalten seit den Taten doch keine besondere Leistung dar. Aufgrund der Anzahl und Schwere der vom Beschuldigten begangenen Delikte sowie der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr ist damit von einer hohen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und einem entsprechend hohen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz auszugehen. 12.4.4. Insgesamt würde eine Landesverweisung den Beschuldigten, der seit seiner Geburt in der Schweiz lebt, in eine schwere persönliche Situation versetzen, womit ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen ist. Jedoch überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechts- konform. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der aufgrund der Anzahl und Schwere der begangenen Sexualdelikte sowie der ungünstigen Legalprognose und damit hohen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit, ist die Dauer der Landesverweisung mit der Vorinstanz auf 10 Jahre festzusetzen. 12.5. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung - 44 - angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II- Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverwei- sung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 13. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin A. eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 zugesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 15). In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zu der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen die Dispositionsmaxime gilt. 14. 14.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich zu tragen. 14.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit gerundet Fr. 4'720.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 14.3. Der anwaltlich vertretenen Privatklägerin A. ist für das obergerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem sie eine solche weder beziffert noch belegt hat (Art. 433 Abs. 2 StPO). - 45 - 15. 15.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Ihr dürfen jedoch dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Beschimpfung freigesprochen, jedoch stand dieser Vorwurf in einem engen Zusammenhang mit den übrigen Vorwürfen, insbesondere der Tätlichkeit gemäss Anklageziffer 9.4, für die der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde und es sind keine Untersuchungshandlungen ersichtlich, die ansonsten nicht notwendig gewesen wären, weshalb dem Beschuldigten die gesamten vorinstanz- lichen Verfahrenskosten von Fr. 6'703.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'450.00) aufzuerlegen sind. 15.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 15'913.95, ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungs- verfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 15.3. Die Vorinstanz hat der Vertreterin der Privatklägerin in ihrer Funktion als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'962.55 zugesprochen. Entgegen der Vorinstanz hat der Beschuldigte die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur dann zu tragen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, was vorliegend nicht der Fall ist (Art. 426 Abs. 4 StPO). Hat der Beschuldigte die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nicht zu tragen, ist er mangels Beschwer auch nicht zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist deshalb nicht zurückzukom- men. - 46 - 16. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 47 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Beschimpfung freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen (teilweise versuchten) sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB; - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB; - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG [in Rechtskraft erwachsen]; - der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Der ausgestandene Freiheitsentzug von 1 Tag wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. - 48 - 5. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende sichergestellten Gegenstände sind der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS, zu überweisen: - 1 Bajonett - 3 Schachteln Munition Samson Ultra à 20 Stück - 2 Schachteln Munition Israel Military Industries à 20 Stück - 1 Schachtel Munition 9 mm Parabellum 16 Stück - 1 Kunststoffschachtel mit 6 Patronen und 9 Hülsen - 1 Plastiksack mit 8 Patronen - 1 Plastiksack mit leeren Hülsen Die Staatsanwaltschaft wird darum ersucht, die sachgemässen Verfügungen zu treffen. 6. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin A. eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 zu bezahlen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'720.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'703.40 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'450.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'913.95 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 49 - 8.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der Vertreterin der Privatklägerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'962.55 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 50 - Aarau, 30. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli