10.3. Der Beschuldige wird verpflichtet, der Privatklägerin A. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'447.45 zu bezahlen. 10.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin C. für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'794.80 auszubezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)