10. 10.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 27'957.05 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'300.00) werden dem Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 9'319.00 auferlegt. Die übrigen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen -5- 10.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 32'874.70 auszubezahlen. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 1/3 mit Fr. 10'958.25 sofort zurückgefordert.