9.3. Die Privatklägerin A. hat ihre Kosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen. 9.4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin C. für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'100.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Privatklägerin C. zu 1/8 mit Fr. 262.50 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.