9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 1'500.00 sowie den Privatklägerinnen 1 und 2 zu je 1/8 mit je Fr. 750.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Der Privatklägerin C. werden die auf sie entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. 9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'100.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 2'025.00 zurückgefordert.