8. 8.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau, Kantonaler Sozialdienst, Fachbereich Opferhilfe, Schadenersatz von Fr. 9'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. Juni 2019 zu bezahlen. 8.2. Für einen allfälligen künftigen Schaden als Folge der Straftat wird der Beschuldigte gegenüber A. im Grundsatz bei einer Haftungsquote von 100 % schadenersatzpflichtig erklärt. -4- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A. eine Genugtuungssumme von Fr. 3'500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2017 zu bezahlen. 8.3. Die Zivilklage der Privatklägerin C. wird abgewiesen.