3. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I.4.). 4. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. 5. Die Untersuchung- sowie Sicherheitshaft von insgesamt 763 Tagen (1. Juni 2018 bis 2. Juli 2020) werden auf die Freiheitsstrafe und die ambulante Massnahme angerechnet. 6. Es wird für den Beschuldigten eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. 7. Von einer Landesverweisung wird abgesehen (Art. 66a Abs. 2 StGB).