Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten die im Verfahren SST.2020.24 auf ihn entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten neu zu ¼ (statt bisher zu ½) aufzuerlegen. Ausgangsgemäss ist die dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung ebenfalls nur zu ¼ (statt bisher zu ½) zurückzufordern. Im Übrigen bleibt es beim Urteil des Obergerichts SST.2020.24 vom 21. Oktober 2020. 2. Für den vorliegenden Entscheid nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen. -3- Das Obergericht erkennt: