Das Bundesgericht hat eine gegen das Urteil des Obergerichts gerichtete Beschwerde des Beschuldigten mit Urteil 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 teilweise gutgeheissen. Es hat für das Obergericht verbindlich entschieden, dass die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB) erfüllt seien. Die vom Obergericht angeordnete Landesverweisung sei aufzuheben. Dem ist nichts beizufügen. Es ist somit von einer Landesverweisung abzusehen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten die im Verfahren SST.2020.24 auf ihn entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten neu zu ¼ (statt bisher zu ½) aufzuerlegen.