1. Das Bezirksgericht Zofingen (Vorinstanz) sprach D. (Beschuldigter) mit Urteil vom 24. Oktober 2019 der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Im Weiteren ordnete es eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an. Von einer Landesverweisung sah die Vorinstanz ab. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung des Beschuldigten bestÃĪtigte das Obergericht am 21. Oktober 2020 das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und im Strafpunkt. Sodann wurde festgehalten, dass die Anordnung der ambulanten