6. Die Beschuldigte hat die Kosten des Verwaltungsverfahrens in der Höhe von Fr. 6'010.00 (Fr. 5'530.00 Spruchgebühr und Fr. 480.00 Schreibgebühr) zu bezahlen. Das Inkasso erfolgt durch die ESBK. 7. Die Beschuldigte hat ihre erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).