3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 71 StGB verpflichtet, dem Bund eine Ersatzforderung von Fr. 51'168.50 zu bezahlen. 5. Die Beschuldigte hat die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'536.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 300.00) zu tragen. - 13 -