4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist vollumfänglich gutzuheissen, weshalb es sich rechtfertigt, der Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen. Ausgangsgemäss hat sie keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 101 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 99 Abs. 1 e contrario VStrR). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: