3.6. Die Verfahrenskosten gemäss Strafbescheid betrugen Fr. 3'120.00 (Fr. 2'840.00 Spruchgebühr und Fr. 280.00 Schreibgebühr). Die Verfahrenskosten gemäss Strafverfügung betrugen Fr. 6'010.00 (Fr. 5'530.00 Spruchgebühr und Fr. 480.00 Schreibgebühr), wobei die Verfahrenskosten gemäss Strafbescheid darin enthalten sind. Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr des Strafbescheids und der Strafverfügungen entsprechen dem vom Bundesrat aufgestellten Tarif. Nach Art. 97 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO hat die Beschuldigte die (effektiv entstandenen) Verfahrenskosten aufgrund ihrer Verurteilung in entsprechender Höhe zu bezahlen.