Die Spruchgebühr beträgt für den Strafbescheid 50–5000 Franken und für die Straf-, Einstellungs- oder Einziehungsverfügung im Einspracheverfahren (Art. 70 VStrR) 100–10 000 Franken (Art. 7 Abs. 2 lit. a und c der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren vom 25. November 1974). Die Schreibgebühr setzt sich zusammen aus einer Gebühr von 10 Franken je Seite für die Herstellung des Originals sowie einer Gebühr nach Art. 13 für jede notwendige Reproduktion von Schriftstücken (Art. 12 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren vom 25. November 1974).