3.4. Die Beschuldigte wehrte sich nicht gegen die vorinstanzlich festgelegte Höhe und Verlegung der Kosten des Verwaltungsverfahrens und macht mit Berufungsantwort geltend, die ESBK substantiiere die angeblichen Verfahrenskosten in keiner Weise. - 11 - 3.5. Das Gericht hat im Urteil neben den Gerichtskosten ebenfalls die Kosten des Verwaltungsverfahrens festzustellen (Art. 79 Abs. 1 VStrR), wobei im Urteil die Kosten des Verfahrens der Verwaltung gleich wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens verlegt werden können (Art. 97 Abs. 2 VStrR).