3. 3.1. Das vorinstanzliche Urteil ist sodann auch in Bezug auf die (Höhe der) Kosten des Verwaltungsverfahrens angefochten worden. 3.2. Die Vorinstanz legte die Spruchgebühr auf Fr. 2'840.00 und die Schreibgebühr auf Fr. 280.00, total Fr. 3'120.00 fest, ohne dies zu begründen (vorinstanzliches Urteil E. 8.2 bzw. Dispositiv-Ziff. 7). 3.3. Die ESBK beantragte mit Berufung eine Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 5'530.00 und eine Schreibgebühr in der Höhe von 480.00, insgesamt Fr. 6'010.00 mit der Begründung, gemäss Strafverfügung – welche als Anklage gelte – beliefen sich die bis dahin angefallenen Verfahrenskosten auf diese Höhe.