der Reduktion später im Vollzugsverfahren, wenn die Verhältnisse besser beurteilt werden können, erneut geprüft und nötigenfalls im Sinne eines weiteren Entgegenkommens entschieden wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2019, 6B_1076/2019 vom 15. Juni 2020 E. 6.3.2 f. mit Hinweis auf BGE 106 IV 9 E. 2). 2.5. Im Ergebnis ist die Beschuldigte somit in Gutheissung der Berufung gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB und Art. 93 Abs. 1 VStrR zu verpflichten, dem Bund eine zufallende Ersatzforderung für den widerrechtlich erzielten Vermögensvorteil von Fr. 51'168.50 zu bezahlen.