Mit Blick auf den für die Bemessung der Ersatzforderung entscheidenden Gesichtspunkt des "Sich-nicht-Lohnens" (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_542/2020 vom 8. April 2021 E. 4), in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und unter Berücksichtigung, dass von der in Art. 71 Abs. 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit nach der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist und dem Sachgericht bei der Bemessung einer Ersatzforderung ein grosser Spielraum des Ermessens zusteht, ist vorliegend – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auf eine Herabsetzung der Ersatzforderung zu verzichten. Dies schliesst nicht aus, dass die Frage