Es kann somit nicht gesagt werden, eine Ersatzforderung wäre voraussichtlich uneinbringlich oder würde die Wiedereingliederung der pensionierten Beschuldigten ernstlich behindern. Abgesehen davon steht der Umstand, dass die Einbringlichkeit der Ersatzforderung nicht gesichert ist, deren Anordnung nicht entgegen, zumal das Gesetz das Gericht nicht verpflichtet, bei Uneinbringlichkeit von einer Ersatzforderung abzusehen. Im Übrigen dient der Verzicht unter diesem Titel nicht dem Betroffenen, sondern soll lediglich den Behörden ersparen, Massnahmen in die Wege zu leiten, die von vornherein wenig Erfolg versprechen und nur Kosten verursachen (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2020