Die Beschuldigte erkundigte sich selber im Untersuchungsverfahren, ob sie eine allfällige Busse in Raten bezahlen könne (vgl. UA act. 04 014). Es wäre der Beschuldigten somit möglich, die Ersatzforderung von Fr. 51'168.50 innert angemessener Frist zu begleichen. Es kann somit nicht gesagt werden, eine Ersatzforderung wäre voraussichtlich uneinbringlich oder würde die Wiedereingliederung der pensionierten Beschuldigten ernstlich behindern.