Sie zahle monatlich Fr. 1'000.00 zurück (vgl. vorinstanzliches Protokoll S. 3, Gerichtsakten act. 23). Es ist davon auszugehen, dass der im Tatzeitpunkt erwirtschaftete Gewinn im Einkommen aus dem Massagesalon enthalten ist (Vermischung; vgl. dazu ihre Angabe anlässlich ihrer Einvernahme vom 13. Dezember 2019, anlässlich welcher sie angab, sie hätte das Geld aus dem Spielautomaten zur Bezahlung von Rechnungen genutzt und dem Steueramt gemeldet, einfach nicht als Einkommen vom Automaten, Untersuchungsakten act. 01 012). In Bezug auf ihre Schulden bei Freunden erwähnte sie vor Vorinstanz einen Vertrag (vgl. GA act. 23), die Schulden bleiben jedoch unbelegt.