Die Beschuldigte selber bringt gegen die Feststellung der Einbringlichkeit der Ersatzforderung bzw. ihrer Leistungsfähigkeit im Berufungsverfahren nichts vor. Im vorinstanzlichen Verfahren gab sie an, insgesamt mindestens Fr. 5'000.00 zu verdienen (Fr. 3'000.00 aus dem Massagesalon sowie fast Fr. 2'000.00 AHV-Rente). Der "Laden" hätte wegen einer Baustelle geschlossen sein müssen. Sie hätte Schulden in der Höhe von Fr. 100'000.00. Freunde hätten ihr Geld ausgeliehen für die Renovation ihres "Ladens". Sie zahle monatlich Fr. 1'000.00 zurück (vgl. vorinstanzliches Protokoll S. 3, Gerichtsakten act. 23).