2.4.3. Wie oben erwähnt, besteht ein zureichender Deliktskonnex zwischen der Anlasstat und den im Zeitraum vom 30. März 2019 bis 20. November 2019 erzielten Gewinnen. Sodann handelt es sich bei Verstössen gegen die Spielbankengesetzgebung um eine generelle Normwidrigkeit. Die der Beschuldigten zugeflossenen Vermögensvorteile sind als Ganzes rechtswidrig entstanden, weshalb für die Berechnung der Ersatzforderung grundsätzlich auf das Bruttoprinzip abzustellen ist. Die Beschuldigte selber bringt gegen die Feststellung der Einbringlichkeit der Ersatzforderung bzw. ihrer Leistungsfähigkeit im Berufungsverfahren nichts vor.