2021, N. 2 zu Art. 71 StGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.4.2. Die Beschuldigte verweist in ihrer Berufungsantwort auf die Erwägungen der Vorinstanz, ohne selber Ausführungen zu ihrer aktuellen finanziellen Situation zu machen. Die Vorinstanz erachtete die Ersatzforderung von Fr. 51'168.50 als voraussichtlich uneinbringlich und setzte sie unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit auf Fr. 7'500.00 herab (7.5 Monate x Fr. 1'000.00 als Mittelwert des monatlichen Gewinns, E. 7.2). -9-