Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Auch über diese spezifisch genannten Gründe hinaus unterliegt die Einziehung als Eingriff in die Eigentumsgarantie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ganz allgemein dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, womit das Gericht bei der Anwendung der Ausgleichseinziehung jeweils zu klären hat, ob die Massnahme im Hinblick auf den angestrebten Zweck (Ausgleich) geeignet und erforderlich ist, und ob zwischen diesem Zweck