Die Beschuldigte kann entsprechend auch aus dem von ihr anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Urteil des Bezirksgerichts Zofingen (in einer anderen Angelegenheit ergangen) nichts für sich ableiten, zumal vorliegend – im Unterschied zur dortigen Konstellation – als erstellt gilt, welche Einzahlungen während der Aufstelldauer getätigt worden sind. Damit ist grundsätzlich auf eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 51'168.50 zu erkennen.