geht auch die Vorinstanz nicht davon aus, dass das fragliche Gerät ausgetauscht worden ist; vielmehr liess sie diese Frage explizit offen (vorinstanzliches Urteil E. 7.2). Die Behauptung, das Gerät sei im Vorfeld der Polizeikontrolle ausgetauscht worden, ist insgesamt als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Beschuldigte kann entsprechend auch aus dem von ihr anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Urteil des Bezirksgerichts Zofingen (in einer anderen Angelegenheit ergangen) nichts für sich ableiten, zumal vorliegend – im Unterschied zur dortigen Konstellation – als erstellt gilt, welche Einzahlungen während der Aufstelldauer getätigt worden sind.